Aufklärung und Einwilligung – warum das Gespräch zählt, nicht die Unterschrift

Ein unterschriebener Aufklärungsbogen genügt nicht: Wirksam ist die Einwilligung nur nach mündlicher Aufklärung im persönlichen Gespräch (§ 630e BGB). Der Arzt trägt dafür die Beweislast (§ 630h Abs. 2 BGB).

