Arzthaftungsrecht
Schadensersatz bei Behandlungsfehlern
Neben dem Schmerzensgeld können Sie nach einem Behandlungsfehler den Ersatz aller materiellen Schäden verlangen – von Behandlungskosten über Verdienstausfall bis zu lebenslangen Mehrkosten. Ich erfasse Ihren Schaden vollständig und setze ihn konsequent durch.
Welche Schäden ersetzt werden
Schadensersatz soll Sie so stellen, als wäre der Fehler nicht geschehen. Diese Positionen sind besonders häufig.
Heilbehandlungskosten
Zuzahlungen, Reha, Medikamente, Therapien und weitere Kosten der medizinisch notwendigen Behandlung, soweit sie nicht anderweitig getragen werden.
Verdienstausfall & Erwerbsschaden
Entgangenes Einkommen während der Genesung sowie dauerhafte Einbußen bei verminderter oder aufgehobener Erwerbsfähigkeit.
Vermehrte Bedürfnisse
Dauerhafte Mehraufwendungen durch die Schädigung – etwa Pflege, Betreuung oder behinderungsbedingter Mehrbedarf.
Umbau & Hilfsmittel
Behindertengerechter Umbau von Wohnung oder Fahrzeug, Rollstuhl, Prothesen und andere notwendige Hilfsmittel.
Fahrt- & Nebenkosten
Fahrten zu Ärzten und Therapien, Besuchskosten naher Angehöriger sowie weitere unfallbedingte Auslagen.
Zukunfts- & Rentenschaden
Künftige Schäden werden mitgedacht – häufig in Form einer Schadensrente, damit auch langfristige Folgen abgesichert sind.
So setze ich Ihren Schadensersatz durch
Vollständig, gut belegt und mit Blick auf die langfristigen Folgen.
Schaden vollständig erfassen
Belege, Atteste und Prognosen werden gesammelt – damit keine Position übersehen wird, auch nicht künftige.
Beziffern & begründen
Jeder Posten wird nachvollziehbar dargestellt und belegt – das ist die Grundlage einer erfolgreichen Durchsetzung.
Außergerichtlich & gerichtlich durchsetzen
Verhandlung mit der Haftpflichtversicherung und, wenn nötig, konsequente Durchsetzung – einmalig oder als laufende Rente.
Welche materiellen Schäden sind ersatzfähig?
Nach einem Behandlungsfehler wird jeder Vermögensnachteil ersetzt, den der Fehler verursacht hat. Maßstab ist die Naturalrestitution (§ 249 BGB): Sie sollen so stehen, wie Sie ohne den Fehler stünden. Statt der Wiederherstellung können Sie den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Der Anspruch folgt aus der vertraglichen Haftung (§§ 630a, 280 Abs. 1, 278 BGB) und/oder aus Delikt (§ 823 Abs. 1 BGB).
Typischerweise geht es um folgende Positionen:
- Heilbehandlungs- und Folgekosten (§ 249 Abs. 2 BGB): Zuzahlungen, Reha, Medikamente, Hilfsmittel und Fahrten. Praktisch verbleibt vor allem der Teil bei Ihnen, den Sie selbst tragen – die von Kranken- und Pflegekasse übernommenen Leistungen gehen kraft Gesetzes auf diese über (§ 116 SGB X).
- Verdienstausfall und Erwerbsschaden (§§ 252, 842 BGB): entgangenes Einkommen während der Genesung und dauerhafte Einbußen – einschließlich künftig entgangenen Gewinns und Nachteilen beim beruflichen Fortkommen.
- Vermehrte Bedürfnisse / Mehrbedarf (§ 843 Abs. 1 BGB): dauerhafte Mehraufwendungen für Pflege, Betreuung, behinderungsbedingten Umbau von Wohnung oder Fahrzeug und Hilfsmittel. Ersetzt werden nur die verletzungsbedingten Mehrkosten, grundsätzlich in tatsächlich anfallender Höhe. Leisten nahe Angehörige über das übliche Maß hinaus unentgeltlich Pflege, kommt das nicht dem Schädiger zugute, sondern wird nach dem Nettolohn einer vergleichbaren Hilfskraft ersetzt.
- Haushaltsführungsschaden: Können Sie Ihren Haushalt nicht mehr wie zuvor führen, besteht ein eigenständiger Anspruch. Er bemisst sich nach dem Nettolohn der erforderlichen Ersatzkraft – auch dann, wenn Sie die Arbeit mit erhöhtem eigenen Einsatz oder mit Hilfe von Angehörigen bewältigen. Maßgeblich ist Ihre konkrete Einschränkung im Haushalt; deshalb halte ich genau fest, welche Tätigkeiten Ihnen nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich sind.
Bei schweren Dauerschäden treten diese Positionen neben das Schmerzensgeld und können als einmaliger Kapitalbetrag oder als laufende Schadensrente (§ 843 BGB) durchgesetzt werden.
Zukunftsschäden und die Feststellungsklage
Viele Folgen eines Behandlungsfehlers zeigen sich erst mit der Zeit. Damit künftige Ansprüche nicht verloren gehen, lässt sich die Ersatzpflicht für Zukunftsschäden gerichtlich feststellen. Eine solche Feststellungsklage hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und sichert Ihre Rechte, auch wenn sich der Schaden noch nicht abschließend beziffern lässt.
Ist bereits eine Körper- oder Gesundheitsverletzung eingetreten, genügt für das erforderliche Feststellungsinteresse schon die bloße Möglichkeit künftiger Schäden – auf deren Wahrscheinlichkeit kommt es nicht an.
Wichtig ist eine Unterscheidung: Künftige materielle Schäden lassen sich umfassend feststellen. Für künftiges Schmerzensgeld gilt dagegen der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes – vorhersehbare Folgen sind bereits mit einem einmal zugesprochenen Schmerzensgeld abgegolten; die Feststellung erfasst insoweit nur nicht vorhersehbare Spätfolgen.
Alternativ zur Klage kann die Gegenseite die Ersatzpflicht für die Zukunft anerkennen.
Was viele übersehen: der Regress der Sozialversicherung (§ 116 SGB X)
Soweit Ihre Kranken-, Renten- oder Pflegeversicherung Leistungen erbringt, gehen die entsprechenden Ersatzansprüche kraft Gesetzes auf sie über (§ 116 SGB X). Dieser Forderungsübergang erfasst nur sachlich und zeitlich deckungsgleiche Positionen und tritt bei bestehendem Sozialversicherungsverhältnis bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein.
Anspruchsberechtigt sind für diese Positionen daher nicht Sie, sondern der Versicherungsträger. Ihr Schmerzensgeld bleibt davon unberührt: Es geht nicht über, weil Sozialversicherungsträger keine immateriellen Leistungen erbringen (§ 253 Abs. 2 BGB) – deshalb wird es regelmäßig mit dem Zusatz geltend gemacht, „soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind".
Eine saubere Abgrenzung stellt sicher, dass jede Schadensposition genau einmal – und von der richtigen Stelle – geltend gemacht wird.
Häufige Fragen zum Schadensersatz
Kompakt beantwortet – Punkt für Punkt.
Was umfasst der Schadensersatz?
Ersetzt wird jeder Vermögensnachteil, den der Behandlungsfehler verursacht hat – von Heilbehandlungs- und Folgekosten über Verdienstausfall und Erwerbsschaden bis zu vermehrten Bedürfnissen und dem Haushaltsführungsschaden. Maßstab ist § 249 BGB: Sie sollen so stehen, wie Sie ohne den Fehler stünden.
Bekomme ich auch künftige Schäden ersetzt?
Ja. Lassen sich Folgen noch nicht abschließend beziffern, sichert eine Feststellungsklage die Ersatzpflicht für die Zukunft und hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ist bereits eine Gesundheitsverletzung eingetreten, genügt dafür die bloße Möglichkeit künftiger Schäden – auf deren Wahrscheinlichkeit kommt es nicht an.
Was ist mit dem Haushalt und den immateriellen Folgen?
Können Sie Ihren Haushalt nicht mehr wie zuvor führen, besteht ein eigenständiger Haushaltsführungsschaden, der sich nach dem Nettolohn einer erforderlichen Ersatzkraft bemisst. Für Schmerzen und Leiden kommt zusätzlich Schmerzensgeld in Betracht; dieses geht – anders als die materiellen Positionen – nicht auf Sozialversicherungsträger über (§ 253 Abs. 2 BGB).
Warum kann ich nicht alle Kosten selbst einfordern?
Soweit Ihre Kranken-, Renten- oder Pflegeversicherung Leistungen erbringt, gehen die entsprechenden Ersatzansprüche kraft Gesetzes auf sie über (§ 116 SGB X). Für diese Positionen fehlt Ihnen die Anspruchsberechtigung – eine saubere Abgrenzung stellt sicher, dass jede Position genau einmal und von der richtigen Stelle geltend gemacht wird.

Wenn viel auf dem Spiel steht, zählt Erfahrung.
Ob vermuteter Behandlungsfehler, Streit mit Klinik und Versicherung oder eine strittige Abrechnung – solche Fälle sind rechtlich anspruchsvoll und oft auch persönlich belastend. Sie verlangen jemanden, der den medizinischen Sachverhalt ebenso sicher einordnet wie die rechtlichen Möglichkeiten. Genau diese Verbindung ist seit vielen Jahren mein Schwerpunkt.
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- Haushaltsführungsschaden
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