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Arztrechnung zu hoch? GOÄ-Rechnung und Erstattung prüfen

Privatärztliche Rechnungen und IGeL-Angebote sind für Laien schwer zu durchschauen – und die PKV oder Beihilfe erstattet oft nicht den vollen Betrag. Ob der Steigerungssatz berechtigt ist, ob analog korrekt bewertet wurde und ob die Rechnung überhaupt fällig ist, lässt sich prüfen. Als Fachanwalt für Medizinrecht sage ich Ihnen, was Sie zahlen müssen – und was nicht.

Muss ich meine Arztrechnung bezahlen?

Grundlage jeder privatärztlichen Rechnung ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Zahlen müssen Sie grundsätzlich nur, was darin korrekt und nachvollziehbar berechnet ist. Eine Rechnung wird zudem erst fällig, wenn sie prüffähig ist (§ 12 GOÄ): Sie muss Datum, jede Leistung mit GOÄ-Nummer, den Steigerungssatz und – bei Überschreiten des Regelsatzes – eine verständliche Begründung enthalten.

Bestehen Zweifel, sollten Sie nicht vorschnell zahlen. Eine unklare oder unvollständige Rechnung ist ein starkes Argument, um Erläuterung oder Nachbesserung zu verlangen, bevor Sie zahlen.

Der Steigerungssatz: Wann ist eine Rechnung überhöht?

Jede Leistung wird mit einem Steigerungsfaktor multipliziert. Bei ärztlichen Leistungen ist bis zum 2,3-fachen Satz der Regelfall; ein höherer Satz bis 3,5 ist nur mit einer auf Ihren Fall bezogenen, verständlichen schriftlichen Begründung zulässig (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Für medizinisch-technische Leistungen und Laborleistungen gelten niedrigere Grenzen (etwa bis 1,8 bzw. 1,15 im Regelfall).

Pauschale Formeln wie „erhöhter Aufwand" genügen als Begründung nicht. Fehlt sie, ist der überschießende Betrag angreifbar.

IGeL und Verlangensleistungen: Wofür zahle ich?

Zwei Arten privat zu zahlender Leistungen werden oft verwechselt: Verlangensleistungen (§ 1 Abs. 2 GOÄ) gehen über die medizinisch notwendige Versorgung hinaus und werden auf Ihren ausdrücklichen Wunsch erbracht. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind dagegen Selbstzahlerangebote für gesetzlich Versicherte, die die Krankenkasse nicht übernimmt. Beide dürfen nur berechnet werden, wenn Sie vorher aufgeklärt wurden und – bei IGeL – einen schriftlichen Behandlungsvertrag unterschrieben haben. Ohne wirksame Vereinbarung müssen Sie nicht zahlen.

Leistungen, die in der GOÄ nicht aufgeführt sind, dürfen „analog" zu einer gleichwertigen Leistung berechnet werden (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Ob die gewählte Analogziffer passt, ist häufig streitig und ein typischer Ansatzpunkt für eine Prüfung.

Erstattet meine PKV oder Beihilfe die Rechnung?

Private Krankenversicherer und Beihilfestellen kürzen GOÄ-Rechnungen regelmäßig – mit Verweis auf den Steigerungssatz, eine angeblich falsche Analogziffer oder fehlende medizinische Notwendigkeit. Für Sie bleibt dann eine Differenz zwischen dem, was der Arzt berechnet, und dem, was erstattet wird.

Diese Kürzungen sind oft nicht haltbar. Ich prüfe Rechnung und Erstattungsbescheid, fordere die volle Erstattung ein und setze sie – wenn nötig – gegenüber Versicherer oder Beihilfe durch.

So gehen Sie am besten vor

In diesen Schritten behalten Sie die Kontrolle – von der Rechnung bis zur vollen Erstattung.

1

Nicht vorschnell zahlen

Bestehen Zweifel an der Rechnung, zahlen Sie nicht ungeprüft – eine nicht prüffähige Rechnung ist nicht fällig.

2

Erstattung zuerst einreichen

Reichen Sie die Rechnung bei PKV oder Beihilfe ein und warten Sie den Bescheid ab.

3

Bei Kürzung reagieren

Fordern Sie eine Begründung an und achten Sie auf Fristen – bei der Beihilfe gilt in der Regel eine Widerspruchsfrist.

4

Unterlagen sichern

Bewahren Sie Rechnung, Aufklärungs- und IGeL-Vereinbarungen sowie Befunde auf.

5

Früh prüfen lassen

Oft ist die Differenz durchsetzbar – eine frühe anwaltliche Einschätzung schafft Klarheit und spart Geld.

Häufige Fragen zur Arztrechnung & Erstattung

Das Wichtigste zuerst – dann die Details.

Die Kernfrage

Muss ich eine nicht prüffähige Rechnung zahlen?

Nein. Solange eine Rechnung nicht die Anforderungen des § 12 GOÄ erfüllt (Datum, Leistung mit Nummer, Steigerungssatz mit Begründung, Beträge), ist sie nicht fällig. Sie dürfen Nachbesserung verlangen.

Ist der 2,3-fache Satz das Maximum?

Bei ärztlichen Leistungen ist er der Regelfall. Darüber hinaus braucht es eine verständliche, einzelfallbezogene Begründung (bis 3,5). Fehlt sie, ist der Mehrbetrag angreifbar. Für technische und Laborleistungen gelten niedrigere Grenzen.

Muss ich IGeL-Leistungen bezahlen?

Nur, wenn Sie vorher aufgeklärt wurden und – als gesetzlich Versicherter – einen schriftlichen Behandlungsvertrag unterschrieben haben. Ohne wirksame Vereinbarung ist die Forderung angreifbar.

Was tun, wenn die PKV nur teilweise erstattet?

Lassen Sie den Erstattungsbescheid prüfen. Viele Kürzungen sind unbegründet und lassen sich gegenüber dem Versicherer durchsetzen, sodass Sie nicht auf der Differenz sitzen bleiben.

Rechtsanwalt Oliver Graf, Fachanwalt für Medizinrecht

Wenn viel auf dem Spiel steht, zählt Erfahrung.

Ob überhöhter Steigerungssatz, strittige IGeL-Leistung oder eine gekürzte Erstattung – bei privaten Arztrechnungen geht es schnell um viel Geld. Solche Fälle verlangen jemanden, der die GOÄ ebenso sicher liest wie die Erstattungspraxis von PKV und Beihilfe. Genau diese Verbindung ist seit vielen Jahren mein Schwerpunkt.

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