GOÄ-RECHT · FÜR DIE PRAXIS

GOÄ-Abrechnung rechtssicher gestalten und durchsetzen

Ihr Honorar steht und fällt mit der sauberen Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Wer Steigerungssätze nachvollziehbar begründet, analog korrekt bewertet, IGeL rechtssicher vereinbart und formsichere Rechnungen stellt, sichert seine Liquidation – und ist bei Kürzungen der Erstatter im Recht. Als Fachanwalt für Medizinrecht unterstütze ich Ihre Praxis bei Gestaltung, Abwehr und Durchsetzung.

Womit ich Ärzte bei der GOÄ begleite

Die zentralen Bausteine einer rechtssicheren Privatliquidation – auf einen Blick.

Steigerungssatz begründen

Nach Schwierigkeit und Zeitaufwand (§ 5, § 12 GOÄ) einzelfallbezogen begründen – damit höhere Sätze Bestand haben.

Analoge Bewertung (§ 6 GOÄ)

Ärztliche Leistungen ohne eigene GOÄ-Position korrekt und belegbar analog abrechnen.

Honorarvereinbarung (§ 2 GOÄ)

Abweichende Steigerungssätze nur mit formsicherer, vorab getroffener Vereinbarung durchsetzen.

IGeL & Verlangensleistungen

Den Unterschied kennen und beide sauber dokumentieren – rechtssicher und transparent.

Prüffähige Rechnung (§ 10, 12)

Die formal korrekte Rechnung als Fundament jeder durchsetzbaren Forderung.

Steigerungssatz richtig bemessen und begründen (§ 5, § 12 GOÄ)

Die Bemessung richtet sich nach Schwierigkeit und Zeitaufwand (§ 5 GOÄ) und ist je Leistungsart unterschiedlich: bei ärztlichen Leistungen bis 2,3 im Regelfall (Höchstsatz 3,5), bei medizinisch-technischen Leistungen bis 1,8 (Höchstsatz 2,5) und bei Laborleistungen bis 1,15 (Höchstsatz 1,3). Ein Überschreiten des Regelsatzes verlangt eine verständliche, einzelfallbezogene schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Gestaltungstipp: Formulieren Sie die Begründung konkret zum Behandlungsfall und beachten Sie die richtige Spanne je Leistungsart. Pauschale Textbausteine sind der häufigste Grund für Kürzungen und Rückforderungen. Dokumentieren Sie die tragenden Gründe bereits in der Behandlungsdokumentation.

Analoge Bewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ

Selbstständige ärztliche Leistungen ohne eigene GOÄ-Position werden analog einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Bei neuen und technisch aufwändigen Verfahren ist die Ziffernwahl der zentrale Streitpunkt mit Erstattern.

Gestaltungstipp: Wählen Sie die Analogziffer nachvollziehbar nach Gleichwertigkeit, kennzeichnen Sie sie in der Rechnung als Analogbewertung und verwenden Sie sie praxisintern einheitlich. Eine kurze schriftliche Begründung der Gleichwertigkeit nimmt Kürzungen von vornherein den Wind aus den Segeln.

Abweichende Honorarvereinbarung formsicher gestalten (§ 2 GOÄ)

Ein abweichender – insbesondere höherer – Steigerungssatz ist nur wirksam, wenn vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung in einem gesonderten Schriftstück getroffen wird (§ 2 GOÄ). Für bestimmte Leistungen ist eine abweichende Vereinbarung ausgeschlossen. Formfehler machen die Vereinbarung unwirksam – und kosten Sie Ihr Honorar.

Gestaltungstipp: Achten Sie auf: eigenes, gesondertes Schriftstück; Abschluss vor der Behandlung; Angabe der Leistungen, des Steigerungssatzes und des Betrags; keine weiteren Erklärungen im selben Dokument; persönliche Absprache und Unterschrift. Prüfen Sie, ob die Vereinbarung für die konkrete Leistung überhaupt zulässig ist.

IGeL und Verlangensleistungen: den Unterschied kennen

Verlangensleistungen und IGeL sind zwei unterschiedliche Dinge – auch wenn beide privat zu zahlen sind und über die GOÄ abgerechnet werden. Verlangensleistungen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ) gehen über eine medizinisch notwendige Versorgung hinaus und werden auf ausdrücklichen Wunsch des Zahlungspflichtigen erbracht – typischerweise zusätzlich zur notwendigen Behandlung, vor allem bei Privatpatienten.

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind dagegen Selbstzahlerleistungen für gesetzlich Versicherte, die nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören. Sie setzen eine wirtschaftliche Aufklärung und einen schriftlichen Behandlungsvertrag voraus (§ 18 Abs. 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte) und werden ebenfalls nach der GOÄ liquidiert.

Gestaltungstipp: Halten Sie beides sauber getrennt und dokumentieren Sie es. Klären Sie schriftlich und verständlich über Leistung, Nutzen und Kosten auf, koppeln Sie diese Leistungen nicht an die notwendige Versorgung und lassen Sie vor der Leistung eine schriftliche Vereinbarung unterschreiben – bei IGeL für gesetzlich Versicherte zwingend den schriftlichen Behandlungsvertrag nach § 18 Abs. 8 BMV-Ä.

Die prüffähige Rechnung als Fundament (§ 10, § 12 GOÄ)

Auslagen werden nach § 10 GOÄ gesondert berechnet und auf Verlangen belegt. Die Rechnung muss prüffähig sein (§ 12 GOÄ): Behandlungsdatum, jede Leistung mit GOÄ-Nummer, Steigerungssatz mit Begründung ab dem Schwellenwert und die Beträge.

Gestaltungstipp: Eine nicht prüffähige Rechnung wird nicht fällig – das verzögert Ihren Zahlungseingang. Nutzen Sie eine interne Prüfroutine oder ein Vier-Augen-Prinzip vor dem Versand. Saubere Rechnungen zahlen sich doppelt aus: schnellere Zahlung und weniger Rückfragen von PKV und Beihilfe.

Schulungen für Ihr Praxisteam: Abrechnungssicherheit bei GOÄ, korrekte Steigerungssätze und analoge Bewertung sowie rechtssichere IGeL-Vereinbarungen lassen sich trainieren – praxisnah und auf Ihre Praxis zugeschnitten.

Häufige Fragen zum GOÄ-Recht

Verständlich erklärt – einfach aufklappen.

Wie begründe ich einen Steigerungssatz über 2,3 rechtssicher?

Mit einer konkreten, auf den Einzelfall bezogenen schriftlichen Begründung, die Besonderheiten wie Schwierigkeit oder Zeitaufwand benennt – und unter Beachtung der richtigen Spanne je Leistungsart. Allgemeine Formeln genügen nicht und werden regelmäßig gekürzt.

Worauf muss eine wirksame Honorarvereinbarung achten?

Auf ein gesondertes Schriftstück vor der Behandlung, das Leistungen, Steigerungssatz und Betrag ausweist und keine weiteren Erklärungen enthält. Für bestimmte Leistungen ist eine abweichende Vereinbarung ausgeschlossen – das ist vorab zu prüfen.

Wie biete ich IGeL rechtssicher an?

Mit schriftlicher, verständlicher Aufklärung über Leistung, Nutzen und Kosten, klarer Trennung von der GKV-Versorgung, ohne Kopplung an notwendige Behandlungen und – bei gesetzlich Versicherten – mit einem schriftlichen Behandlungsvertrag nach § 18 Abs. 8 BMV-Ä vor der Leistung. Verlangensleistungen bei Privatpatienten stützen sich dagegen auf § 1 Abs. 2 GOÄ.

Wie reagiere ich, wenn die PKV des Patienten kürzt?

Ihr Honorar bleibt gegenüber dem Patienten geschuldet. Sinnvoll ist, Rechnung und Begründung gegenüber dem Erstatter zu verteidigen und den Patienten bei der Durchsetzung zu unterstützen – das schützt Liquidität und Patientenbindung.

Wie es weitergeht

Diese Schritte passen zu Ihrem Anliegen.