Von der GbR zum MVZ: die acht Fragen, die vor der Zulassung zu klären sind

Eine Berufsausübungsgemeinschaft muss für den Weg ins MVZ nicht zwingend in eine GmbH umgewandelt werden. Die bestehende GbR kann Trägerin bleiben. Sie erhält den MVZ-Status allerdings nicht durch eigenen Beschluss, sondern nur durch eine eigenständige Zulassungsentscheidung.

Wer eine ärztliche oder zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaft in ein Medizinisches Versorgungszentrum überführen möchte, sollte zunächst drei Ebenen auseinanderhalten: die im MVZ tätigen Ärzte oder Zahnärzte, die gründungsberechtigten Gesellschafter und die gesellschaftsrechtliche Organisationsform. Diese Ebenen sind rechtlich nicht deckungsgleich.

Das MVZ ist eine besondere Organisations- und Kooperationsform der vertragsärztlichen Versorgung. Beteiligtenfähig ist grundsätzlich der Rechtsträger, nicht die rechtlich unselbstständige Einrichtung als solche – gleichwohl erhält das MVZ eine eigene institutionelle Zulassung. Dieser Beitrag beantwortet die acht Fragen, die vor dem Zulassungsantrag geklärt sein müssen.

Mehr als eine Umbenennung der Gemeinschaftspraxis

Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft bleiben die einzelnen Ärztinnen, Ärzte und Zahnärzte Träger ihrer Zulassungen; die gemeinsame Berufsausübung bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Beim MVZ richten sich die Rechte und Pflichten aus der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung dagegen in erster Linie an das zugelassene MVZ. Es ist insbesondere für den Einsatz der Ärzte und die Korrektheit der Abrechnung verantwortlich.

Die Überführung einer GbR in ein MVZ ist deshalb kein bloßer Wechsel des Praxisschildes. Sie kann zwar unter Fortbestand derselben Gesellschaft erfolgen, setzt aber eine eigenständige vertragsarztrechtliche Zulassungsentscheidung voraus.

Beim Medizinischen Versorgungszentrum sind die im MVZ tätigen Ärzte und Zahnärzte, die gründungsberechtigten Gesellschafter und der gesellschaftsrechtliche Rechtsträger zu unterscheiden. Diese drei Ebenen sind rechtlich nicht deckungsgleich: beteiligtenfähig ist der Rechtsträger, die Gründereigenschaft richtet sich nach § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V, und die tätigen Ärzte bleiben berufsrechtlich gebunden.
Drei Ebenen, die in der Gestaltung auseinanderzuhalten sind – wer tätig ist, wer gründen darf und wer Rechtsträger ist.

Kann unsere bisherige GbR Trägerin des MVZ bleiben?

Ja. Vertragsärzte können eine bereits als GbR oder Partnerschaftsgesellschaft geführte Berufsausübungsgemeinschaft durch Zulassungsakt als MVZ betreiben. Die Rechtsform bleibt in diesem Fall identisch; aus der Umstellung ergeben sich nach der herangezogenen Literatur keine besonderen haftungsrechtlichen Veränderungen.

Das bedeutet: Eine bestehende GbR muss nicht allein wegen der MVZ-Gründung in eine GmbH umgewandelt werden. Die Gesellschaft erhält jedoch nicht kraft eigenen Beschlusses den MVZ-Status. Erforderlich bleibt die Zulassung durch den zuständigen Zulassungsausschuss; dieser prüft insbesondere die Gründer, die Rechtsform, die im Arztregister eingetragenen Leistungserbringer und die ärztliche Leitung.

Anders ist die Lage, wenn nicht die bisherige Gesellschaft, sondern nur einer ihrer Gesellschafter ein neues MVZ gründet. Das Sozialgericht Marburg hat mit Urteil vom 23. März 2011 – S 12 KA 904/09 – entschieden, dass selbst eine weitgehende personelle Übereinstimmung keine Rechtsnachfolge begründet, wenn lediglich ein früheres Mitglied der Gemeinschaftspraxis Gründer des neuen MVZ ist. Dann liegt eine Neugründung ohne Rechtsnachfolge vor.

Die erste praktische Kernfrage lautet daher: Soll dieselbe GbR künftig Trägerin des MVZ sein oder soll ein neuer Rechtsträger entstehen?

Erste Weichenstellung auf dem Weg zum MVZ: Soll dieselbe Gesellschaft Trägerin werden, bleibt die Rechtsform identisch, erforderlich ist aber die Zulassung durch den Zulassungsausschuss. Gründet dagegen nur ein einzelner früherer Gesellschafter der Berufsausübungsgemeinschaft, liegt eine Neugründung ohne Rechtsnachfolge vor.
Die erste Weichenstellung entscheidet über Rechtsnachfolge, Verträge und Zulassungsverfahren.

Wer darf das MVZ gründen?

Nach § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V können MVZ von zugelassenen Ärzten, zugelassenen Krankenhäusern, Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V, anerkannten Praxisnetzen, bestimmten gemeinnützigen Trägern und Kommunen gegründet werden. Dialyseleistungserbringer dürfen nur fachbezogene MVZ gründen.

Die Gründereigenschaft ist nicht nur bei der Zulassung wichtig. Fallen die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1a Satz 1 bis 3 SGB V später weg und wird der gesetzmäßige Zustand nicht innerhalb von sechs Monaten wiederhergestellt, ist die MVZ-Zulassung zu entziehen. Vertragsärzte, die zugunsten einer Anstellung im MVZ auf ihre Zulassung verzichtet haben, behalten ihre Gründereigenschaft, solange sie im MVZ tätig und an dessen Trägergesellschaft beteiligt sind. Auch angestellte Ärzte können unter den Voraussetzungen des § 95 Abs. 6 Satz 5 SGB V entsprechende Gesellschaftsanteile übernehmen.

Für den Gesellschaftsvertrag folgt daraus: Ausscheiden, Anteilsübertragung und Verlust der Gründereigenschaft müssen als zulassungsrelevante Ereignisse behandelt werden. Ein Gesellschafterwechsel ist dem Zulassungsausschuss anzuzeigen und von diesem zu prüfen.

Medizinische Versorgungszentren können gegründet werden von zugelassenen Ärzten, zugelassenen Krankenhäusern, Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V, anerkannten Praxisnetzen, bestimmten gemeinnützigen Trägern und Kommunen. Die Gründereigenschaft muss dauerhaft fortbestehen; entfällt sie und wird der gesetzmäßige Zustand nicht innerhalb von sechs Monaten wiederhergestellt, ist die Zulassung zu entziehen.
Der Gründerkreis des § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V – und die Sechsmonatsfrist, die im Gesellschaftsvertrag mitgedacht werden muss.

Welche Rechtsformen stehen zur Verfügung?

Zulässig sind nach § 95 Abs. 1a Satz 3 SGB V die Personengesellschaft, die eingetragene Genossenschaft, die GmbH und eine öffentlich-rechtliche Rechtsform. Für Ärzte und Zahnärzte kommen damit insbesondere die GbR, die Partnerschaftsgesellschaft und die GmbH in Betracht. Die Literatur nennt GbR und GmbH als praktisch bedeutsame Gestaltungen.

Bei der GmbH verlangt § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V für die Zulassung selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen der Gesellschafter oder andere Sicherheiten nach § 232 BGB für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen aus der vertragsärztlichen Tätigkeit. Erfasst sind auch Forderungen, die erst nach Auflösung des MVZ fällig werden.

Das Berufsrecht bleibt daneben relevant. Die im MVZ tätigen Ärzte unterliegen weiterhin den Heilberufsgesetzen und Berufsordnungen. Soweit das Bundesrecht einen Sachverhalt abschließend regelt, weist die Literatur allerdings auf den Vorrang des Bundesrechts hin. Die konkrete Gestaltung ist deshalb stets mit den Vorgaben der zuständigen Ärzte- oder Zahnärztekammer abzugleichen.

Müssen die Gesellschafter im MVZ angestellt sein?

Nein. § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V lässt ausdrücklich zu, dass im MVZ sowohl angestellte Ärzte als auch Vertragsärzte tätig sind. Die Literatur hält auch Mischformen unabhängig von der Rechtsform der Trägergesellschaft für möglich.

Für angestellte Ärzte ist eine vorherige Anstellungsgenehmigung des Zulassungsausschusses erforderlich. Der Arbeitsvertrag muss mit dem MVZ-Träger bestehen; ein freies Mitarbeiterverhältnis erfüllt nach der herangezogenen Literatur die Voraussetzungen der Angestelltenvariante nicht. Zulassung des MVZ und personenbezogene Anstellungsgenehmigungen sind zu unterscheiden, stehen aber gemeinsam für den vollständigen vertragsarztrechtlichen Status und Versorgungsauftrag des MVZ.

Sind Vertragsärzte im MVZ tätig, wird ihre Zulassung durch die eigenständige Zulassung des MVZ überlagert. Sie können aus ihrer persönlichen Zulassung währenddessen nicht selbstständig abrechnen.

Welche Anforderungen gelten für die ärztliche oder zahnärztliche Leitung?

Das MVZ muss ärztlich geleitet sein. Der ärztliche Leiter muss im MVZ selbst als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig und in medizinischen Fragen weisungsfrei sein. Sind Angehörige unterschiedlicher an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Berufsgruppen tätig, ist eine kooperative Leitung möglich.

Die Leitung bezieht sich auf die fachlich-medizinische Steuerung der gesamten Betriebsabläufe. Sie bedeutet nicht, dass der ärztliche Leiter persönlich für jede einzelne Behandlung verantwortlich ist. Nach dem Bundessozialgericht trägt er jedoch Verantwortung für die ärztliche Steuerung und eine Gesamtverantwortung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung. Eine kaufmännische Geschäftsführungsbefugnis ist dafür nicht erforderlich.

Die gesellschaftsvertragliche Konsequenz lautet: Die medizinische Weisungsfreiheit muss nicht nur bezeichnet, sondern organisatorisch abgesichert werden. Wirtschaftliche Geschäftsführung und medizinische Leitung können getrennt sein; eine ausschließlich nichtärztliche Leitung genügt dagegen nicht.

Wie verändert sich die Haftung bei einer GbR?

Die eGbR ist keine haftungsbeschränkte Gesellschaft. Nach § 721 BGB haften die Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich als Gesamtschuldner; eine entgegenstehende interne Vereinbarung wirkt gegenüber Dritten nicht. Zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist zwar ein gegen die Gesellschaft gerichteter Titel erforderlich. Aus diesem Titel kann nicht unmittelbar gegen die Gesellschafter vollstreckt werden; ihre materielle persönliche Haftung bleibt hiervon jedoch unberührt.

Auch die Eintragung in das Gesellschaftsregister beseitigt diese Haftung nicht. Sie schafft insbesondere Publizität über Namen, Sitz, Gesellschafter und Vertretungsbefugnisse. Mit der Eintragung muss die Gesellschaft den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen.

Ein Fachaufsatz aus dem Jahr 2025 bewertet die eGbR wegen ihrer Transparenz, ihrer registerrechtlich dokumentierten Struktur und ihrer Vorteile bei Strukturierungsprozessen als empfehlenswerte Option für ärztliche Kooperationen. Derselbe Beitrag betont jedoch ausdrücklich, dass die persönliche Gesellschafterhaftung bestehen bleibt. Die Entscheidung für eine eGbR ist daher eine Transparenz- und Strukturentscheidung, keine Haftungsfreistellung.

Für die Behandlung gilt ergänzend: Die im MVZ tätigen Ärzte haften selbst deliktisch; daneben kann ihr Handeln dem MVZ-Träger nach § 831 BGB zugerechnet werden. Zu den Grundlagen der Behandlerhaftung habe ich die Einzelheiten im Bereich Haftungsrecht dargestellt.

Gegenüberstellung der praktisch bedeutsamen Rechtsformen für ein MVZ. Bei GbR und eingetragener GbR haften die Gesellschafter nach § 721 BGB persönlich und gesamtschuldnerisch; die Eintragung ins Gesellschaftsregister schafft Publizität, beseitigt die Haftung aber nicht. Bei der GmbH verlangt § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V selbstschuldnerische Bürgschaften oder andere Sicherheiten nach § 232 BGB, auch für Forderungen nach Auflösung des MVZ.
Haftung, Publizität und zulassungsrechtliche Sicherheiten im Vergleich – die eGbR schafft Transparenz, aber keine Haftungsbeschränkung.

Was gilt speziell für zahnärztliche MVZ?

Ein MVZ kann auch rein zahnärztlich ausgerichtet sein. Die frühere Verpflichtung zur fachübergreifenden Tätigkeit besteht nicht mehr; nach der Literatur können auch mehrere Ärzte derselben Fachrichtung sowie Zahnärzte ein MVZ gründen. Für die Gründung werden zwei hälftige Versorgungsaufträge als ausreichend angesehen.

Für die gemeinsame Beschäftigung von Ärzten und Zahnärzten enthalten Ärzte-ZV und Zahnärzte-ZV eine ausdrückliche Sonderregelung: Außerhalb eines MVZ ist ihre gemeinsame Beschäftigung nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Ärzte-ZV beziehungsweise § 33 Abs. 1 Satz 3 Zahnärzte-ZV nicht zulässig; für MVZ gilt dieses Verbot nicht.

Bei einem von einem Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen MVZ sind zusätzlich die Versorgungsanteilsgrenzen des § 95 Abs. 1b SGB V zu beachten. Der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus insgesamt gegründeten Z-MVZ an der vertragszahnärztlichen Versorgung im Planungsbereich darf im Regelfall 10 Prozent nicht überschreiten. Ist der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten, liegt die Grenze bei 20 Prozent; ist er um mehr als 10 Prozent überschritten, bei 5 Prozent. Die Beschränkungen erfassen auch die Erweiterung eines bereits bestehenden Krankenhaus-Z-MVZ.

Ein häufiger Fehler in der Beratung: Ärztliche Regelungen zur Nachbesetzung dürfen nicht ungeprüft auf Zahnärzte übertragen werden. § 103 Abs. 8 SGB V bestimmt ausdrücklich, dass die Absätze 1 bis 7 der Vorschrift nicht für Zahnärzte gelten. Weitere praxisbezogene Themen habe ich im Bereich Zahnarztrecht zusammengestellt.

Wie gefährlich sind Strohmann- oder Investorenmodelle?

Entscheidend sind nicht allein die formalen Beteiligungsverhältnisse. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 558/19 – einen Gestaltungsmissbrauch angenommen, weil ein Vertragsarzt zwar formal Mehrheitsgesellschafter war, die tatsächlichen Gesellschafterfunktionen aber von einem nicht gründungsberechtigten Apotheker wahrgenommen wurden. Der Arzt musste Gewinne abführen, seine Gesellschafterrechte im Einvernehmen mit dem Investor ausüben und war im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freigestellt.

Nach dem BGH dürfen schuldrechtliche Abreden nicht dazu führen, dass das unternehmerische Risiko auf den Investor übergeht. Stimmen die formalen Verhältnisse nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein, kann die formell erteilte Zulassung die Honorarabrechnung nicht absichern. Mit der Abrechnung ärztlicher Leistungen wird zugleich zum Ausdruck gebracht, dass die zugrunde liegenden rechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind.

Für Ärzte und Zahnärzte bedeutet dies: Beteiligung, Stimmrechte, Gewinnverteilung, Freistellungen und wirtschaftliches Risiko müssen als Gesamtstruktur geprüft werden. Die bloße Gesellschafterstellung auf dem Papier genügt nicht.

Fünf Merkmale aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. August 2020, 5 StR 558/19: formale Mehrheitsbeteiligung des Arztes ohne tatsächliche Gesellschafterstellung, Gewinnabführung an den Investor, Ausübung der Gesellschafterrechte nur im Einvernehmen mit dem Investor sowie Freistellung des Arztes von sämtlichen Verbindlichkeiten. Tragfähig ist eine Struktur nur, wenn das unternehmerische Risiko tatsächlich beim Arzt verbleibt.
Woran verdeckte Investorenstrukturen scheitern – geprüft wird die Gesamtstruktur, nicht die Beteiligungsquote.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Keine GmbH-Pflicht: Die bestehende GbR oder Partnerschaftsgesellschaft kann durch Zulassungsakt Trägerin des MVZ werden – die Rechtsform bleibt identisch.
  • Kein Automatismus: Den MVZ-Status verleiht nicht der Gesellschafterbeschluss, sondern der Zulassungsausschuss.
  • Gründereigenschaft dauerhaft: Entfällt sie und wird der gesetzmäßige Zustand nicht binnen sechs Monaten wiederhergestellt, ist die Zulassung zu entziehen.
  • eGbR ≠ Haftungsbeschränkung: Die Eintragung schafft Publizität, die persönliche Haftung nach § 721 BGB bleibt bestehen.
  • Tatsächliche statt formale Verhältnisse: Verdeckte Investorenabreden können die Zulassung als Grundlage der Abrechnung entwerten.

Der Weg zur Zulassung in sieben Schritten

Die Reihenfolge ist nicht beliebig. Jeder Schritt setzt die Entscheidung des vorangegangenen voraus – wer den Gesellschaftsvertrag entwirft, bevor Rechtsträger und Gründerkreis feststehen, arbeitet zweimal.

  1. Rechtsträger und Zielstruktur bestimmen. Bleibt die GbR bestehen und erhält den MVZ-Status durch Zulassungsakt – oder entsteht ein neuer Rechtsträger?
  2. Gründerkreis und künftige Beteiligungen prüfen. Jeder vorgesehene Gesellschafter ist mit § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V abzugleichen. Für den Fortbestand der Gründereigenschaft nach einem Zulassungsverzicht verlangt § 95 Abs. 6 Satz 4 SGB V sowohl die weitere Tätigkeit im MVZ als auch die Gesellschafterstellung.
  3. Rechtsform und Haftung bewusst wählen. Abwägung von persönlicher Haftung, Registerpublizität, gesellschaftsrechtlicher Flexibilität und den Sicherheiten, die bei einer GmbH zu stellen wären.
  4. Gesellschaftsvertrag an das MVZ anpassen. Erkennbare Konfliktlagen sollten bereits bei Vertragsschluss möglichst konkret geregelt werden. Zu beachten ist insbesondere das auf der Gesellschaftertreue beruhende Verbot, einen Minderheitsgesellschafter ohne sachlichen Grund auszuschließen.
  5. Leitung und Tätigkeitsmodelle festlegen. Wer übernimmt die ärztliche oder zahnärztliche Leitung, wer arbeitet angestellt, wer vertragsärztlich – und liegen die Arztregistereintragungen vor?
  6. Zulassungsunterlagen vollständig einreichen. Nach der Literatur kann eine Zulassung bereits an unvollständigen Unterlagen scheitern. Gründungsvereinbarungen, Gesellschaftsvertrag und Anstellungsunterlagen müssen widerspruchsfrei aufeinander abgestimmt sein.
  7. Betrieb und Abrechnung dauerhaft absichern. Nach dem Bundessozialgericht ist das MVZ gegenüber Krankenkassen und Kassenärztlicher Vereinigung selbst für Auswahl und Einsatz der Ärzte, Anstellungsgenehmigungen, Behandlungsorganisation, Vertretungsanzeigen, Wirtschaftlichkeit und Richtigkeit der Abrechnung verantwortlich. Diese Verantwortung ist unteilbar.
Ablauf der Umwandlung in sieben Schritten: Rechtsträger und Zielstruktur bestimmen, Gründerkreis und Beteiligungen prüfen, Rechtsform und Haftung wählen, Gesellschaftsvertrag anpassen, Leitung und Tätigkeitsmodelle festlegen, Zulassungsunterlagen vollständig einreichen sowie Betrieb und Abrechnung dauerhaft absichern. Zu jedem Schritt ist die zentrale Entscheidung oder Maßnahme benannt.
Die sieben Schritte im Überblick – mit der Entscheidung oder Maßnahme, die jeder Schritt verlangt.

Wie ich Praxen bei diesem Weg konkret begleite – von der Zielstruktur über den Gesellschaftsvertrag bis zum Zulassungsantrag – habe ich auf der Seite MVZ gründen und umwandeln zusammengestellt.

Fazit: Der Schlüssel liegt nicht in der Rechtsform

Die bestehende ärztliche oder zahnärztliche GbR kann durch Zulassungsakt zur Trägergesellschaft eines MVZ werden; eine GmbH-Gründung ist dafür nicht zwingend. Entscheidend ist jedoch, dass Rechtsträger, Gründerkreis, Gesellschaftsvertrag, ärztliche oder zahnärztliche Leitung, Tätigkeitsmodelle und Zulassungsunterlagen widerspruchsfrei zusammenpassen.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen drei Punkte: Die Gründungsvoraussetzungen müssen dauerhaft bestehen, die eGbR beseitigt die persönliche Haftung nicht, und die tatsächliche Ausübung von Gesellschafterrechten darf nicht durch verdeckte Investorenabreden ausgehöhlt werden.

Für Ärzte und Zahnärzte liegt der Schlüssel zu einer belastbaren MVZ-Struktur damit nicht in der bloßen Wahl einer Rechtsform, sondern in der konsequenten Abstimmung von Gesellschafts- und Vertragsarztrecht. Weitere Themen der Praxisführung finden Sie im Bereich Praxisrecht.

Häufige Fragen zur MVZ-Gründung und Umwandlung

Muss unsere Gemeinschaftspraxis für ein MVZ in eine GmbH umgewandelt werden?

Nein. Vertragsärzte können eine bereits als GbR oder Partnerschaftsgesellschaft geführte Berufsausübungsgemeinschaft durch Zulassungsakt als MVZ betreiben; die Rechtsform bleibt dabei identisch. Zulässig sind nach § 95 Abs. 1a Satz 3 SGB V daneben die eingetragene Genossenschaft, die GmbH und eine öffentlich-rechtliche Rechtsform.

Reicht ein Gesellschafterbeschluss, um aus der BAG ein MVZ zu machen?

Nein. Die Gesellschaft erhält den MVZ-Status nicht kraft eigenen Beschlusses. Erforderlich ist die Zulassung durch den zuständigen Zulassungsausschuss, der insbesondere Gründer, Rechtsform, die im Arztregister eingetragenen Leistungserbringer und die ärztliche Leitung prüft.

Beschränkt die eGbR unsere persönliche Haftung?

Nein. Die eGbR ist keine haftungsbeschränkte Gesellschaft. Nach § 721 BGB haften die Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich als Gesamtschuldner; eine entgegenstehende interne Vereinbarung wirkt gegenüber Dritten nicht. Die Eintragung schafft Registerpublizität – Transparenz und Struktur, keine Haftungsfreistellung.

Was passiert, wenn ein Gesellschafter seine Gründereigenschaft verliert?

Fallen die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1a Satz 1 bis 3 SGB V weg und wird der gesetzmäßige Zustand nicht innerhalb von sechs Monaten wiederhergestellt, ist die MVZ-Zulassung zu entziehen. Ausscheiden, Anteilsübertragung und Verlust der Gründereigenschaft sollten deshalb im Gesellschaftsvertrag als zulassungsrelevante Ereignisse geregelt sein.

Können Ärzte und Zahnärzte gemeinsam in einem MVZ tätig sein?

Ja. Außerhalb eines MVZ ist die gemeinsame Beschäftigung von Ärzten und Zahnärzten nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Ärzte-ZV beziehungsweise § 33 Abs. 1 Satz 3 Zahnärzte-ZV nicht zulässig; für MVZ gilt dieses Verbot nicht. Ein MVZ kann außerdem rein zahnärztlich ausgerichtet sein.

Muss der ärztliche Leiter auch die kaufmännische Geschäftsführung übernehmen?

Nein. Wirtschaftliche Geschäftsführung und medizinische Leitung können getrennt sein. Der ärztliche Leiter muss jedoch selbst im MVZ tätig und in medizinischen Fragen weisungsfrei sein; eine ausschließlich nichtärztliche Leitung genügt nicht. Diese Weisungsfreiheit sollte im Gesellschaftsvertrag nicht nur bezeichnet, sondern organisatorisch abgesichert werden.

Verwendete Quellen

  • Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 4. Auflage 2020 – Abschnitt F „Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ)“ (Haack/Rösch-Mock) sowie Abschnitt C zur Praxisübernahme (Neef/Eisen)
  • Wenzel, Der Arzthaftungsprozess, 2. Auflage 2024 – Kapitel 9 „Das medizinische Versorgungszentrum (MVZ)“ (Eibl)
  • Rieger/Dahm/Katzenmeier/Stellpflug/Ziegler, Heidelberger Kommentar Arztrecht, Krankenhausrecht, Medizinrecht (Rau)
  • Wenner, SGB V – Kommentar, 4. Auflage 2022, § 95 SGB V (Motz); von Koppenfels-Spies, VSSAR 2022, 165
  • Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 7. Auflage 2025; Krafczyk/Klyk, GesundheitsRecht 2025, 550
  • Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 19.08.2020 – 5 StR 558/19; BSG, Urteile vom 13.05.2015 – B 6 KA 25/14 R, vom 11.10.2017 – B 6 KA 27/16 R und vom 13.12.2023 – B 6 KA 15/22 R; SG Marburg, Urteil vom 23.03.2011 – S 12 KA 904/09

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Stand: 30. August 2026. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum genannten Datum wieder. Ob und wie er auf Ihren Fall passt, lässt sich nur anhand Ihrer Unterlagen beurteilen.

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