Arzthaftungsrecht
Haushaltsführungsschaden & Hinterbliebenengeld
Zwei oft übersehene Ansprüche: Wer den eigenen Haushalt nach einem Behandlungsfehler nicht mehr führen kann, hat Anspruch auf Ausgleich. Und nahe Angehörige können nach dem Tod eines Menschen durch einen Behandlungsfehler Hinterbliebenengeld verlangen. Ich prüfe beides sorgfältig für Sie.
Haushaltsführungsschaden
Wer seinen Haushalt nach einem Behandlungsfehler ganz oder teilweise nicht mehr führen kann, erleidet einen eigenständigen, ersatzfähigen Schaden – neben Schmerzensgeld und Verdienstausfall (§§ 842, 843 BGB i. V. m. § 249 BGB). Ersetzt wird der Verlust der Fähigkeit, den Haushalt wie zuvor zu führen – unabhängig davon, ob Sie tatsächlich eine Hilfskraft einstellen. Der Anspruch besteht auch, wenn Sie die Arbeit unter erhöhtem eigenen Einsatz bewältigen oder Angehörige einspringen.
Ihre konkrete Einschränkung zählt
Maßgeblich ist Ihre konkrete Einschränkung im Haushalt – welche Tätigkeiten Ihnen nicht mehr, nur eingeschränkt oder nur mit Mehraufwand möglich sind –, nicht eine abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit. Deshalb dokumentiere ich sorgfältig, welche Aufgaben (Kochen, Reinigung, Einkauf, Kinderbetreuung, Garten) Sie vor und nach dem Behandlungsfehler übernehmen konnten.
Konkret oder fiktiv – auch für Alleinstehende
Der Schaden lässt sich konkret berechnen – nach den Kosten einer tatsächlich beschäftigten Ersatzkraft – oder fiktiv nach dem Nettolohn einer erforderlichen Hilfskraft, auch ohne deren Einstellung. Auch wer allein lebt und sich selbst versorgt, kann einen Haushaltsführungsschaden ersetzt verlangen.
Vergangenheit und Zukunft
Ersetzt wird sowohl der bereits entstandene als auch der künftige Ausfall. Dauerhafte Beeinträchtigungen werden als laufende Rente oder als kapitalisierter Einmalbetrag ausgeglichen.
Hinterbliebenengeld
Stirbt ein Mensch infolge eines Behandlungsfehlers, steht nahen Angehörigen für ihr seelisches Leid ein eigener Anspruch auf Hinterbliebenengeld zu (§ 844 Abs. 3 BGB). Anders als beim sogenannten Schockschaden ist dafür keine eigene, krankheitswertige Gesundheitsbeeinträchtigung erforderlich – entschädigt wird das seelische Leid als solches.
Wer anspruchsberechtigt ist
Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird bei Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und Kindern vermutet. Aber auch andere Menschen, die dem Verstorbenen besonders nahestanden – etwa nichteheliche Lebensgefährten, Verlobte, Geschwister oder Stief- und Pflegekinder –, können anspruchsberechtigt sein; sie müssen das enge Verhältnis allerdings darlegen und belegen.
Höhe und Verhältnis zu ererbten Ansprüchen
Das Hinterbliebenengeld ist ein eigener Anspruch, der neben etwaige ererbte Ansprüche des Verstorbenen tritt – insbesondere neben dessen ererbtes Schmerzensgeld. Als Orientierungsgröße nennt die Rechtsprechung einen Betrag im Bereich von rund 10.000 Euro, von dem je nach den Umständen des Einzelfalls nach oben oder unten abgewichen werden kann.
Ich setze diesen Anspruch einfühlsam und konsequent für Sie durch.
So gehen Sie am besten vor
Mit einer guten Vorbereitung lassen sich diese Ansprüche zuverlässig sichern.
Haushaltssituation dokumentieren
Halten Sie fest, welche Aufgaben (Kochen, Reinigung, Einkauf, Kinderbetreuung, Garten) Sie vor und nach dem Behandlungsfehler übernehmen konnten.
Unterlagen & Belege sichern
Sammeln Sie ärztliche Unterlagen und Atteste – und, im Todesfall, Nachweise zum Näheverhältnis (Familienstand, gemeinsames Leben).
Ansprüche vollständig erfassen
Neben dem Haushaltsführungsschaden werden Schmerzensgeld, Verdienstausfall und – im Todesfall – das Hinterbliebenengeld geprüft.
Prüfen und durchsetzen lassen
Ich schätze Ihre Ansprüche offen ein und setze sie einfühlsam und konsequent durch – außergerichtlich und, wenn nötig, vor Gericht.
Häufige Fragen zum Haushaltsführungsschaden
Die wichtigsten Antworten auf einen Blick.
Muss ich eine Haushaltshilfe einstellen?
Nein. Der Schaden kann auch fiktiv nach dem Wert der benötigten Hilfe berechnet werden – eine tatsächlich eingestellte Ersatzkraft ist nicht erforderlich.
Gilt das auch für Alleinstehende?
Ja. Auch die Versorgung des eigenen Haushalts ist ein ersatzfähiger Schaden.
Wer kann Hinterbliebenengeld verlangen?
Vor allem Ehe- und Lebenspartner, Eltern und Kinder; bei nachgewiesener enger Bindung auch andere nahestehende Personen.
Bekomme ich Hinterbliebenengeld und ererbte Ansprüche nebeneinander?
Das Hinterbliebenengeld tritt neben ererbte Ansprüche des Verstorbenen. Ein zusätzlich geltend gemachtes Schmerzensgeld wegen eigener gesundheitlicher Folgen (Schockschaden) wird demgegenüber grundsätzlich nicht kumulativ zugesprochen.

Wenn viel auf dem Spiel steht, zählt Erfahrung.
Ob vermuteter Behandlungsfehler, Streit mit Klinik und Versicherung oder eine strittige Abrechnung – solche Fälle sind rechtlich anspruchsvoll und oft auch persönlich belastend. Sie verlangen jemanden, der den medizinischen Sachverhalt ebenso sicher einordnet wie die rechtlichen Möglichkeiten. Genau diese Verbindung ist seit vielen Jahren mein Schwerpunkt.
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Wie es weitergeht
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