ZAHNARZTRECHT · FÜR DIE PRAXIS

Zahnarztrecht aus Sicht der Praxis: Abrechnung sichern, Prüfungen bestehen

Von der GOZ-Abrechnung über Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätsprüfungen der KZV bis zu Heil- und Kostenplan, Gewährleistung und der Abwehr von Behandlungsfehler-Vorwürfen: Als Fachanwalt für Medizinrecht vertrete ich Zahnarztpraxen dort, wo es um Honorar, Haftung und wirtschaftliche Sicherheit geht.

Womit ich Zahnärzte begleite

Die zentralen Themen rund um Abrechnung, Prüfungen und Haftung – auf einen Blick.

GOZ-Abrechnung & Honorar

Steigerungssätze einzelfallbezogen begründen, Analogziffern belegen und prüffähig liquidieren – damit Ihr Honorar Bestand hat.

Prüfungen & Regress der KZV

Plausibilitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen souverän begegnen und Honorarrückforderungen fristwahrend abwehren.

Heil- & Kostenplan, Mehrkosten

HKP und Mehrkostenvereinbarungen rechtssicher gestalten – transparent gegenüber Kasse und Patient.

Gewährleistung bei Zahnersatz

Nachbesserung, Mängelrügen und Fristen bei Zahnersatz klar und wirtschaftlich steuern.

Behandlungsfehler-Vorwürfe

Bei Vorwürfen früh die Weichen stellen: Dokumentation sichern, Haftpflicht einbinden, Eskalation vermeiden.

Zahnärztliches MVZ

Umwandlung der zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft in ein MVZ – Gründerkreis, Rechtsform, Leitung und Zulassung, mit den Sonderregeln für Zahnärzte.

GOZ-Abrechnung und Honorar

Die saubere Anwendung der Gebührenordnung für Zahnärzte ist die Grundlage Ihrer Liquidation. Steigerungssätze müssen einzelfallbezogen begründet, Analogziffern belegt und Rechnungen prüffähig gestellt werden. Die Details – von der Begründung über § 6 GOZ bis zur Honorarvereinbarung – finden Sie auf der Seite GOZ-Recht für die Praxis. Bei streitigen Forderungen unterstützt Sie die Honorarsicherung und -durchsetzung.

Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätsprüfung, Regress der KZV

Vertragszahnärztliche Abrechnungen werden von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung geprüft. Bei der sachlich-rechnerischen Berichtigung und der Plausibilitätsprüfung geht es um formale und inhaltliche Richtigkeit, bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung um Auffälligkeiten im Leistungsvolumen. Am Ende können Honorarrückforderungen und Regresse in erheblicher Höhe stehen.

Gestaltungstipp: Reagieren Sie strukturiert: Prüfbescheide sofort auf Fristen kontrollieren, die Prüfmethodik und Berechnung hinterfragen und fundiert Widerspruch einlegen. Ich vertrete Ihre Praxis im Prüf- und Regressverfahren und gegenüber der KZV.

Heil- und Kostenplan und Mehrkosten rechtssicher gestalten

Bei Zahnersatz zahlt die gesetzliche Kasse befundbezogene Festzuschüsse; den Rest tragen Patient und – bei Privatversicherten – die PKV oder Beihilfe. Streit entsteht um den Heil- und Kostenplan (HKP), Mehrkostenvereinbarungen und die medizinische Notwendigkeit.

Gestaltungstipp: Dokumentieren Sie Aufklärung und Vereinbarung sauber, weisen Sie Mehrkosten transparent aus und trennen Sie Regel- von gleichartiger und andersartiger Versorgung klar. So sind Ihre Vereinbarungen tragfähig und Erstattungen belastbar.

Gewährleistung bei Zahnersatz managen

Bei gesetzlich versichertem Zahnersatz gilt eine zweijährige Gewährleistung – innerhalb dieser Frist ist kostenfrei nachzubessern (§ 136a Abs. 4 SGB V). Bei Privatpatienten richtet sich die Nacherfüllung nach dem Behandlungsvertrag. Entscheidend ist die Abgrenzung: Ein bloßer Mangel löst den Nachbesserungsanspruch aus, ein Behandlungsfehler kann darüber hinaus zu Schadensersatz führen.

Gestaltungstipp: Nehmen Sie Reklamationen ernst und dokumentiert entgegen, bieten Sie Nachbesserung strukturiert an und lassen Sie strittige Fälle früh rechtlich einordnen – das verhindert, dass aus einem Mangel ein Haftungsfall wird.

Behandlungsfehler-Vorwürfe souverän begegnen

Vorwürfe aus Implantologie, Endodontie, Prothetik oder Kieferorthopädie sind belastend – und nicht selten unbegründet. Die gesetzlichen Beweisregeln (§ 630h BGB) und eine lückenlose Dokumentation entscheiden über den Ausgang.

Ich prüfe die Vorwürfe sachlich, koordiniere mit Ihrem Haftpflichtversicherer und wehre unberechtigte Ansprüche ab. Hintergründe zum Haftungsmaßstab finden Sie im Arzthaftungsrecht. Für Fragen rund um Gründung, Kooperation oder Abgabe siehe Praxisrecht.

Schulungen für Ihr Praxisteam: GOZ-Abrechnung, Heil- und Kostenplan, Umgang mit Prüfanträgen und Reklamationen – praxisnah trainiert und auf Ihre Praxis zugeschnitten.

Zahnärztliches MVZ (Z-MVZ)

Ein MVZ kann rein zahnärztlich ausgerichtet sein. Die frühere Verpflichtung zur fachübergreifenden Tätigkeit besteht nicht mehr; für die Gründung werden zwei hälftige Versorgungsaufträge als ausreichend angesehen. Auch mehrere Zahnärzte derselben Fachrichtung können ein MVZ gründen.

Beim Z-MVZ gelten allerdings eigene Regeln. Gründet ein Krankenhaus, begrenzt § 95 Abs. 1b SGB V seinen Versorgungsanteil an der vertragszahnärztlichen Versorgung im Planungsbereich: im Regelfall auf 10 Prozent, bei einer Unterschreitung des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades um mehr als 50 Prozent auf 20 Prozent und bei einer Überschreitung um mehr als 10 Prozent auf 5 Prozent. Die Grenzen erfassen auch die Erweiterung eines bereits bestehenden Krankenhaus-Z-MVZ.

Ein häufiger Fehler in der Beratung: Ärztliche Regelungen zur Nachbesetzung dürfen nicht ungeprüft auf Zahnärzte übertragen werden. § 103 Abs. 8 SGB V bestimmt ausdrücklich, dass die Absätze 1 bis 7 der Vorschrift nicht für Zahnärzte gelten. Was das für die Übergabe einer Zahnarztpraxis konkret bedeutet, steht auf der Seite Praxisübernahme und Praxisabgabe.

Für die gemeinsame Beschäftigung von Ärzten und Zahnärzten besteht eine Sonderregelung: Außerhalb eines MVZ ist sie nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Ärzte-ZV beziehungsweise § 33 Abs. 1 Satz 3 Zahnärzte-ZV nicht zulässig; für MVZ gilt dieses Verbot nicht.

Wie die Umwandlung einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft in ein MVZ abläuft – Rechtsträger, Gründerkreis, Rechtsform, Leitung und Zulassungsantrag – habe ich auf der Seite MVZ gründen und umwandeln zusammengestellt. Die rechtlichen Grundlagen mit Rechtsprechung und Fundstellen finden Sie im Fachbeitrag Von der GbR zum MVZ.

Häufige Fragen zum Zahnarztrecht

Antworten rund um Recht in der Zahnarztpraxis.

Wie wehre ich einen KZV-Regress ab?

Indem Sie den Prüfbescheid fristgerecht und fundiert angreifen. Ich prüfe Prüfmethodik, Berechnung und Begründung und lege für Sie Widerspruch ein.

Wie gestalte ich Mehrkostenvereinbarungen sicher?

Transparent, schriftlich und vor der Behandlung, mit klarer Trennung von Regel-, gleichartiger und andersartiger Versorgung und sauberer Aufklärung über die Festzuschüsse.

Muss ich bei mangelhaftem Zahnersatz kostenfrei nachbessern?

Bei gesetzlich versichertem Zahnersatz innerhalb der zweijährigen Gewährleistung ja (§ 136a SGB V). Wichtig ist die frühe Abgrenzung zwischen bloßem Mangel und Behandlungsfehler.

Wie reagiere ich auf einen Behandlungsfehler-Vorwurf?

Sachlich und dokumentiert – und in Abstimmung mit Ihrem Haftpflichtversicherer. Ich prüfe die Vorwürfe und wehre unberechtigte Ansprüche ab.

Wie es weitergeht

Diese Schritte passen zu Ihrem Anliegen.