Für Ärzte, Zahnärzte und Berufsausübungsgemeinschaften

MVZ gründen oder die Gemeinschaftspraxis umwandeln

Der Weg von der Berufsausübungsgemeinschaft zum Medizinischen Versorgungszentrum ist keine Formalie und keine bloße Umfirmierung. Er verlangt, dass Rechtsträger, Gründerkreis, Rechtsform, ärztliche Leitung und Zulassungsantrag widerspruchsfrei zusammenpassen. Ich begleite Praxen bei diesen Entscheidungen – von der Zielstruktur bis zum Zulassungsbescheid und, wenn es zum Streit kommt, auch im Widerspruchs- und Klageverfahren.

Mehr als ein neues Praxisschild

Drei Ebenen sind auseinanderzuhalten: die im MVZ tätigen Ärzte und Zahnärzte, die gründungsberechtigten Gesellschafter und der gesellschaftsrechtliche Rechtsträger. Sie sind rechtlich nicht deckungsgleich – und genau daran scheitern Gestaltungen, die zu schnell auf eine Rechtsform festgelegt werden.

Die gute Nachricht zuerst: Eine bestehende GbR oder Partnerschaftsgesellschaft muss für ein MVZ nicht in eine GmbH umgewandelt werden. Sie kann durch Zulassungsakt selbst Trägerin werden, die Rechtsform bleibt dabei identisch. Den MVZ-Status verleiht allerdings nicht der Gesellschafterbeschluss, sondern der Zulassungsausschuss – und er prüft Gründer, Rechtsform, Arztregistereintragungen und ärztliche Leitung.

Wo diese Prüfung erfahrungsgemäß hakt: bei Gesellschaftsverträgen, die aus der Zeit der Berufsausübungsgemeinschaft stammen und den Wegfall der Gründereigenschaft nicht regeln; bei einer ärztlichen Leitung, deren medizinische Weisungsfreiheit zwar benannt, aber organisatorisch nicht abgesichert ist; und bei Unterlagen, die einzeln stimmig sind, zueinander aber nicht passen.

Womit ich Sie begleite

Zielstruktur klären

Soll die bisherige Gesellschaft Trägerin bleiben oder ein neuer Rechtsträger entstehen? Diese Frage entscheidet über Rechtsnachfolge, Verträge und Verfahren – und gehört an den Anfang, nicht ans Ende.

Gründerkreis prüfen

Abgleich jedes vorgesehenen Gesellschafters mit § 95 Abs. 1a SGB V, einschließlich der Frage, ob Ärzte ihre Zulassung behalten oder zugunsten einer Anstellung verzichten sollen.

Rechtsform abwägen

GbR, eGbR, Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH – abgewogen nach persönlicher Haftung, Registerpublizität und den Sicherheiten, die das Zulassungsrecht bei einer GmbH zusätzlich verlangt.

Gesellschaftsvertrag gestalten

Ein auf die MVZ-Struktur zugeschnittener Vertrag statt eines fortgeschriebenen BAG-Vertrags: Entscheidungswege, Anteilsübertragung, Ausscheiden und der Wegfall der Gründereigenschaft.

Leitung und Anstellungen

Leitungs-, Anstellungs- und Tätigkeitsverträge, abgestimmt auf Gesellschaftsvertrag und Antrag – und eine medizinische Weisungsfreiheit, die organisatorisch trägt.

Zulassungsverfahren

Vorbereitung und Abstimmung von Zulassungsantrag und Anstellungsgenehmigungen, Kommunikation mit dem Zulassungsausschuss – und wenn es sein muss Widerspruch zum Berufungsausschuss und Klage zum Sozialgericht.

Der Weg in sieben Schritten

Die Reihenfolge ist nicht beliebig: Jeder Schritt setzt die Entscheidung des vorangegangenen voraus. Wer den Gesellschaftsvertrag entwirft, bevor Rechtsträger und Gründerkreis feststehen, arbeitet zweimal.

Ablauf der Umwandlung in sieben Schritten: Rechtsträger und Zielstruktur bestimmen, Gründerkreis und Beteiligungen prüfen, Rechtsform und Haftung wählen, Gesellschaftsvertrag anpassen, Leitung und Tätigkeitsmodelle festlegen, Zulassungsunterlagen vollständig einreichen sowie Betrieb und Abrechnung dauerhaft absichern.
Von der Zielstruktur bis zum laufenden Betrieb – mit der Entscheidung, die jeder Schritt verlangt.

Vier Entscheidungen, die früh fallen müssen

  • Rechtsträger: Bleibt dieselbe Gesellschaft bestehen – oder entsteht ein neuer Träger ohne Rechtsnachfolge?
  • Gründerkreis: Ist jeder künftige Gesellschafter gründungsberechtigt, und was gilt beim Ausscheiden?
  • Rechtsform: Wie viel Gewicht haben persönliche Haftung, Registerpublizität und Flexibilität – und welche Sicherheiten wären bei einer GmbH zu stellen?
  • Leitung: Wer führt medizinisch, wer kaufmännisch – und wie wird die Weisungsfreiheit abgesichert?

Häufige Fragen

Müssen wir für ein MVZ eine GmbH gründen?

Nein. Eine bereits als GbR oder Partnerschaftsgesellschaft geführte Berufsausübungsgemeinschaft kann durch Zulassungsakt als MVZ betrieben werden; die Rechtsform bleibt identisch. Zulässig sind nach § 95 Abs. 1a Satz 3 SGB V daneben die eingetragene Genossenschaft, die GmbH und eine öffentlich-rechtliche Rechtsform.

Wie lange dauert die Umwandlung?

Das hängt vom Sitzungsrhythmus des zuständigen Zulassungsausschusses und von der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Planbar ist der Teil, der vor dem Antrag liegt: Zielstruktur, Gründerkreis, Rechtsform, Gesellschaftsvertrag und Leitungsverträge. Eine Zulassung kann bereits an unvollständigen oder widersprüchlichen Unterlagen scheitern – dieser Zeitverlust lässt sich vermeiden.

Behalten wir unsere Zulassungen?

Im MVZ können angestellte Ärzte und Vertragsärzte nebeneinander tätig sein. Bleiben Sie Vertragsarzt, wird Ihre Zulassung durch die eigenständige Zulassung des MVZ überlagert; aus der persönlichen Zulassung können Sie währenddessen nicht selbstständig abrechnen. Verzichten Sie zugunsten einer Anstellung, bleibt Ihre Gründereigenschaft erhalten, solange Sie im MVZ tätig und an der Trägergesellschaft beteiligt sind.

Können auch Zahnärzte ein MVZ gründen?

Ja. Ein MVZ kann rein zahnärztlich ausgerichtet sein; die frühere Verpflichtung zur fachübergreifenden Tätigkeit besteht nicht mehr. Beim zahnärztlichen MVZ gelten allerdings eigene Regeln – etwa die Versorgungsanteilsgrenzen des § 95 Abs. 1b SGB V für Krankenhausgründungen und der Umstand, dass die ärztlichen Nachbesetzungsregeln des § 103 SGB V nach dessen Absatz 8 für Zahnärzte nicht gelten.

Was kostet die Erstberatung?

Die Erstberatung findet zum Festpreis statt und wird bei einem Folgemandat vollständig angerechnet. Die Einzelheiten und den aktuellen Betrag finden Sie auf der Seite Kosten der Erstberatung.

Sprechen wir über Ihre Struktur

In der Erstberatung klären wir, ob Ihre bestehende Gesellschaft Trägerin bleiben kann, welche Rechtsform zu Ihren Zielen passt und welche Schritte in welcher Reihenfolge anstehen. Sie erhalten eine belastbare Einschätzung, bevor Verträge geschrieben werden.

Zum Weiterlesen

Die rechtlichen Grundlagen habe ich ausführlich im Fachbeitrag Von der GbR zum MVZ: die acht Fragen, die vor der Zulassung zu klären sind dargestellt – mit Rechtsprechung, Fundstellen und Grafiken zu Gründerkreis, Rechtsformvergleich und den Grenzen von Investorenmodellen.

Wird der Vertragsarztsitz nicht in ein MVZ eingebracht, sondern an einen Nachfolger übergeben, gelten die Regeln des Nachbesetzungsverfahrens: Praxisübernahme und Praxisabgabe.

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 30. August 2026.

Wie es weitergeht

Diese Schritte passen zu Ihrem Anliegen.