Für Patientinnen und Patienten
Arzthaftung: Ihre Rechte bei Behandlungsfehlern
Die Arzthaftung regelt, wann ein Arzt für einen Behandlungsfehler einstehen muss und welche Ansprüche Ihnen zustehen – maßgeblich sind die §§ 630a ff. BGB. Eine Behandlung, die nicht den erwarteten Verlauf nimmt, ist noch kein Fehler. Wurde aber der medizinische Standard verletzt und ist daraus ein Schaden entstanden, kann ein Anspruch bestehen. Ich prüfe Ihren Fall sorgfältig und sage Ihnen ehrlich, wie Ihre Chancen stehen.
Womit ich Ihnen helfe
Von der Klärung des Sachverhalts bis zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche.
Behandlungs- & Diagnosefehler
Beim Behandlungsfehler weicht die Behandlung vom Standard ab, beim Diagnose- oder Befunderhebungsfehler wird eine Erkrankung falsch oder zu spät erkannt. Ich prüfe, ob ein Fehler vorliegt und Ihr Schaden darauf beruht.
Schmerzensgeld & Schadensersatz
Im Erfolgsfall kommen Schmerzensgeld, der Ersatz von Behandlungs- und Folgekosten, Haushaltsführungsschaden und Verdienstausfall in Betracht. Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.
Wann haftet ein Arzt?
Mit dem Behandlungsvertrag schuldet der Arzt eine Behandlung nach dem anerkannten fachlichen Standard (§ 630a Absatz 2 BGB). Eine Haftung setzt voraus, dass dieser Standard verletzt wurde, ein Gesundheitsschaden eingetreten ist und dieser Schaden auf dem Fehler beruht – Fehler, Schaden und Kausalität stehen im Mittelpunkt jeder Prüfung.
Grundsätzlich müssen Sie als Patient den Fehler und seine Ursächlichkeit beweisen. Bei einem groben Behandlungsfehler oder bei Lücken in der Dokumentation kann sich die Beweislast jedoch zu Ihren Gunsten umkehren (§ 630h BGB) – das ist häufig entscheidend für den Ausgang eines Verfahrens.
Ihre Ansprüche und die Verjährung
Im Erfolgsfall kommen Schmerzensgeld für die erlittenen Beeinträchtigungen, der Ersatz materieller Schäden wie Behandlungs- und Folgekosten, ein Haushaltsführungsschaden sowie Verdienstausfall in Betracht. Verstirbt ein Patient infolge eines Fehlers, können Angehörige unter anderem Hinterbliebenengeld geltend machen.
Arzthaftungsansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Verursacher (§§ 195, 199 BGB). Wer einen Verdacht hat, sollte deshalb nicht zu lange warten. Der Weg beginnt mit der Einsicht in die Behandlungsunterlagen (§ 630g BGB), gefolgt von einer fachlichen Bewertung und – bei Erfolgsaussicht – der außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung.
So gehen Sie am besten vor
In diesen Schritten sichern Sie Beweise und Ihre Ansprüche.
Behandlungsunterlagen anfordern
Sie haben ein Recht auf vollständige Einsicht in Ihre Patientenakte (§ 630g BGB).
Nichts vorschnell unterschreiben
Unterschreiben Sie keine Abfindungserklärung, bevor Ihr Fall rechtlich geprüft wurde.
Fristen beachten
Ansprüche verjähren in der Regel in drei Jahren ab Kenntnis (§§ 195, 199 BGB).
Fehler und Folgen dokumentieren
Halten Sie Beschwerden, Verlauf und gesundheitliche Auswirkungen möglichst genau fest.
Früh prüfen lassen
Eine frühe anwaltliche Einschätzung sichert Beweise und verbessert die Erfolgsaussichten.
Häufige Fragen zum Arzthaftungsrecht
Klar und verständlich beantwortet – die wichtigsten Fragen rund um Arzthaftung.
HaftungWann haftet ein Arzt für einen Fehler?
Wenn er gegen den anerkannten fachlichen Standard verstößt und dadurch ein Gesundheitsschaden entsteht. Fehler, Schaden und ursächlicher Zusammenhang müssen zusammenkommen.
SchmerzensgeldWie hoch ist das Schmerzensgeld?
Das Schmerzensgeld richtet sich nach Schwere und Dauer der Folgen. Schmerzensgeldtabellen geben eine Orientierung, maßgeblich bleibt jedoch immer der Einzelfall.
BeweislastWer trägt die Beweislast?
Grundsätzlich der Patient. Bei einem groben Behandlungsfehler oder bei Dokumentationsmängeln kann sich die Beweislast jedoch zugunsten des Patienten umkehren.
VerjährungWie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?
In der Regel drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Verursacher. Wegen dieser Frist sollten Sie einen Verdacht zeitnah prüfen lassen.
KostenWas kostet die Vertretung im Arzthaftungsrecht?
Auch bei den Kosten lege ich Wert auf Transparenz. Ich erläutere Ihnen vor einer Beauftragung, nach welchen gesetzlichen oder vertraglichen Grundlagen sich meine Vergütung bestimmt und welche Gebühren in Ihrem Fall voraussichtlich anfallen können. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, prüfe ich auf Wunsch gerne die Möglichkeit einer Kostenübernahme. Weitere Informationen finden Sie auf meiner Kostenseite.
Vermuten Sie einen Behandlungsfehler?
Ich prüfe Ihren Fall ehrlich und sage Ihnen klar, wie Ihre Chancen stehen – vertraulich und unverbindlich.
