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Recht für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
Ein Anhörungsschreiben des Gesundheitsamts, eine Abmahnung wegen einer Formulierung auf der Website, eine Rechnung, die der Patient nach der Absage seiner Versicherung nicht zahlt, ein Haftungsvorwurf nach einer Behandlung: Das sind die vier Anlässe, aus denen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker zu mir kommen. Sie haben gemeinsam, dass die erste Reaktion den weiteren Verlauf oft stärker bestimmt als der Sachverhalt selbst – Fristen sichern, Unterlagen sichten, nicht vorschnell Stellung nehmen.
Heilpraktikerrecht ist dabei kein eigenes Gesetzbuch, sondern die Summe aus Erlaubnisrecht, Verwaltungsrecht, Heilmittelwerbe- und Wettbewerbsrecht, Vertragsrecht und Haftungsrecht. Ich prüfe, was in Ihrem Fall gilt, und vertrete Sie gegenüber Behörde, Gegenseite, Patient und Versicherer.
Vor einer Mandatsübernahme prüfe ich mögliche Interessenkollisionen. Das gehört für mich zum festen Ablauf, weil ich seit rund zwanzig Jahren unterschiedliche Akteure im Gesundheitswesen berate und vertrete.
Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt in den Landgerichtsbezirken Konstanz und Waldshut. Von der Kanzlei in Singen am Hohentwiel aus berate und vertrete ich Heilpraktikerpraxen im Landkreis Konstanz, im Hegau, am Bodensee und im Raum Waldshut-Tiengen. Mandate aus angrenzenden Bezirken und bundesweit übernehme ich, wenn die Sache zu meinem Schwerpunkt passt und sich wirtschaftlich sinnvoll bearbeiten lässt.
Was die Erlaubnis trägt – und wo sie endet
Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG berechtigt zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation. Sie ersetzt keine staatlich geregelte Berufsausbildung: Das Gesundheitsamt prüft im Erlaubnisverfahren, ob von der beabsichtigten Tätigkeit eine Gefahr für Patienten oder für die Bevölkerung ausgeht. Grundlage sind die Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz und die bundeseinheitlichen Leitlinien zur Überprüfung. Wie die Behörden in Baden-Württemberg das vollziehen, regelt zusätzlich eine Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums; sie bindet die Behörden, ist aber keine eigene Erlaubnisgrundlage.
Neben der unbeschränkten Erlaubnis steht die sektorale Erlaubnis, beschränkt auf ein hinreichend abgrenzbares Gebiet. Für die Physiotherapie ist sie höchstrichterlich anerkannt – mit einer auf das Gebiet beschränkten Kenntnisüberprüfung; verbreitet ist daneben die Erlaubnis beschränkt auf Psychotherapie. Sie ist keine kleinere Ausgabe derselben Erlaubnis, sondern eine eigene mit eigener Grenze: Soweit eine Tätigkeit Heilkunde ist und außerhalb des Sektors liegt, ist sie von der Erlaubnis nicht gedeckt. Die eigenverantwortliche physiotherapeutische Behandlung ohne ärztliche Verordnung ist Heilkunde und setzt die Erlaubnis voraus – die physiotherapeutische Ausbildung allein genügt dafür nicht.
- 1Reichweite der Erlaubnis. Unbeschränkt oder sektoral – und was der Erlaubnisbescheid im Wortlaut deckt.
- 2Übertragbare Krankheiten. Feststellung und Heilbehandlung der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5 und in § 34 Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Krankheiten, der Infektionen mit einem Erreger nach § 7 IfSG und sonstiger sexuell übertragbarer Krankheiten sind Ärztinnen und Ärzten vorbehalten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 IfSG).
- 3Schutzimpfungen. Dürfen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker grundsätzlich nicht durchführen; § 20 Abs. 4 IfSG berechtigt Ärztinnen und Ärzte, besondere Berechtigungen anderer Berufe bleiben unberührt.
- 4Zahnheilkunde. Die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ist der Zahnheilkunde zuzuordnen und von der Heilpraktikererlaubnis nicht gedeckt (§ 1 ZHG).
- 5Geburtshilfe. Außerhalb eines Notfalls Ärztinnen, Ärzten und Personen mit Erlaubnis nach dem Hebammengesetz vorbehalten.
- 6Arzneimittel, Injektionen, Geräte. Beschaffung, Abgabe, Anwendung, Medizinprodukterecht und, wo einschlägig, Strahlenschutzrecht: Hier entscheidet der konkrete Vorgang, nicht das Etikett der Methode.
Beim Infektionsschutz lohnt der Blick in die Verweisungskette: § 24 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfasst nicht nur die meldepflichtigen Krankheiten nach § 6, sondern über den Verweis auf § 34 Abs. 1 Satz 1 auch die dort genannten Krankheiten – beispielsweise Masern, Keuchhusten und Windpocken. Umgekehrt erlaubt § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 IfSG seit dem 2. Juli 2026 ausdrücklich jeder Person – unabhängig von der beruflichen Qualifikation – die Anwendung patientennaher Schnelltests auf HIV, das Hepatitis-C-Virus, SARS-CoV-2 und Treponema pallidum. Der Vorbehalt ist also enger und weiter zugleich, als er auf den ersten Blick wirkt.
Die praktisch wichtigste Grenze steht in keiner dieser Vorschriften: Wer Anzeichen sieht, die eine ärztliche Abklärung verlangen, muss darauf hinweisen und verweisen. Wer stattdessen weiterbehandelt, hat ein Problem nicht erst mit der Behandlung, sondern schon mit ihrer Übernahme.
Ich prüfe vorab, ob eine geplante Behandlung, ein Gerät, eine Injektion, eine Laborleistung oder eine Kooperation von Ihrer Erlaubnis gedeckt ist, und vertrete Sie, wenn die Behörde das anders beurteilt.
Wenn die Behörde prüft – und wenn die Staatsanwaltschaft prüft
Ein Anhörungsschreiben des Gesundheitsamts und eine polizeiliche Vorladung gehören zu unterschiedlichen Verfahren mit eigenen Maßstäben, Fristen und Folgen. Sie sind rechtlich getrennt zu prüfen, müssen in der Praxis aber aufeinander abgestimmt werden: Tatsachen und Erklärungen aus dem einen Verfahren können die Bewertung im anderen beeinflussen. Deshalb ist die schnelle, gut gemeinte Stellungnahme der häufigste Fehler in dieser Lage.
Verwaltungsverfahren
Erlaubnis: Rücknahme, Widerruf, Untersagung
Strafverfahren
Heilkunde ohne Erlaubnis
Ein invasiver Eingriff kann daneben den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen; entscheidend sind Einwilligung, Aufklärung, Durchführung und die konkrete Maßnahme. Das ist der Grund, warum Aufklärung und Dokumentation auch strafrechtlich zählen.
Der Punkt, an dem es eilig wird, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung: Die Maßnahme wirkt dann sofort, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt ist. Dann ist regelmäßig gerichtlicher Eilrechtsschutz zu prüfen – und der ist umso besser vorbereitet, je früher die Akte vorliegt.
Ich beantworte Anhörungsschreiben, nehme Akteneinsicht, prüfe Rechtsgrundlage, Vorwurf, Erlaubnisumfang und Fristen, wähle den gebotenen Rechtsbehelf und verteidige im Ermittlungs- und Strafverfahren.
Werbung: was geprüft wird, bevor abgemahnt wird
Für Ihre Werbung gilt kein Berufsrecht, sondern das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – und zwar nicht nur für die Website, sondern auch für Profile in sozialen Netzwerken, das Google-Unternehmensprofil, Flyer, Praxisschild und Vorträge. Unzulässig ist vor allem die irreführende Werbung: wenn einer Behandlung Wirkungen zugeschrieben werden, die sie nicht hat, oder wenn ein sicherer Erfolg suggeriert wird (§ 3 HWG, § 5 UWG). Ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz ist über § 3a UWG zugleich ein Wettbewerbsverstoß.
Für gesundheitsbezogene Wirkungsbehauptungen gelten dabei besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Absicherung. Darlegen und beweisen, dass eine Aussage nicht hinreichend abgesichert ist, muss zunächst die Gegenseite. Wer jedoch mit einer fachlich umstrittenen Aussage wirbt, ohne die Gegenposition oder die fehlende Absicherung kenntlich zu machen, kann die Darlegungs- und Beweislast auf sich ziehen. Je konkreter die Zusage, desto höher das Risiko.
- Wirkaussagen. Jede Formulierung, die Heilung, Linderung oder Besserung zusagt, muss inhaltlich tragfähig sein.
- Krankheitsbezug. Für die Krankheiten der Anlage zu § 12 HWG ist die Werbung außerhalb der Fachkreise verboten; betroffen ist die Publikumswerbung, nicht die Behandlung selbst.
- Patientenstimmen. Bewertungen, Dankschreiben und Fallgeschichten sind nicht generell verboten, aber angreifbar, wenn sie eine nicht abgesicherte Wirkung nahelegen oder missbräuchlich wirken (§ 11 HWG); dazu kommen Einwilligung und Datenschutz.
- Bilder vor und nach der Behandlung. Außerhalb der Fachkreise verboten für die Wirkung medizinisch nicht notwendiger operativer plastisch-chirurgischer Eingriffe (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG); dazu zählt nach dem Bundesgerichtshof auch die Einbringung von Hyaluron mittels einer Kanüle zur Korrektur von Nase oder Kinn (Urteil vom 31.07.2025 – I ZR 170/24).
- Berufsbezeichnung und Qualifikation. Zusätze, die eine ärztliche Qualifikation nahelegen, sind angreifbar; § 132a StGB ist die äußere Grenze.
- Pflichtangaben. Anbieterkennzeichnung, Impressum und, wo einschlägig, Preisangaben; Formfehler werden mit abgemahnt.
Ich sehe Website, Drucksachen und Profile vor der Veröffentlichung durch und formuliere Aussagen so um, dass die Leistung erkennbar bleibt und die Aussage trägt. Dabei geht es selten um ein einzelnes Wort, sondern um das Zusammenspiel von Überschrift, Bild, Kontext und Gesamtwirkung.
Was ich nicht tue: Therapiemethoden bewerten. Ob eine Methode wirkt, ist keine Rechtsfrage; ob die Aussage darüber zulässig ist, schon.
Abmahnung erhalten
Eine Abmahnung kann von einem Mitbewerber, von einem qualifizierten Verband oder von einer Wettbewerbsorganisation kommen, und sie stützt sich nicht immer auf das Wettbewerbsrecht: Qualifizierte Verbraucherverbände gehen über das Unterlassungsklagengesetz vor, das die §§ 3 bis 13 HWG ausdrücklich als Verbraucherschutzgesetze erfasst – so lag es auch in der eben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Abmahnung nennt die beanstandete Aussage, setzt eine kurze Frist, legt eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei und rechnet Kosten ab. Die Frist ist ernst zu nehmen. Die beigelegte Erklärung ist es in dieser Form meist nicht: Sie bindet unbefristet und reicht häufig weiter als der beanstandete Verstoß.
Welche Reaktion richtig ist, hängt vom konkreten Unterlassungsanspruch ab, von der Wiederholungsgefahr und vom Risiko eines gerichtlichen Verfügungsverfahrens. Drei Wege kommen in Betracht:
Modifiziert abgeben
Die Erklärung wird auf das beschränkt, was tatsächlich zu unterlassen ist – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, mit einer angemessenen Vertragsstrafe.
§ 13a UWGZurückweisen
Wenn die Aussage zulässig ist, der Abmahnende nicht befugt ist oder die Abmahnung die gesetzlichen Anforderungen verfehlt. Das Risiko ist die einstweilige Verfügung.
§§ 8, 8b, 13 UWGUnverändert abgeben
Nur, wenn der Verstoß eindeutig ist und die Erklärung nicht weiter reicht als er.
§ 8 Abs. 1 UWGEine Vertragsstrafe kann ausgelöst werden, wenn gegen die wirksam übernommene Unterlassungsverpflichtung verstoßen wird. Deshalb entscheidet die Reichweite der Erklärung darüber, wie teuer ein späteres Versehen wird – und deshalb gehört nach der Abmahnung die übrige Werbung auf den Tisch, nicht nur die beanstandete Stelle.
Auch die Kostennote ist zu prüfen: Bei Abmahnungen durch Mitbewerber ist der Aufwendungsersatz unter anderem ausgeschlossen, wenn ausschließlich gesetzliche Informations- oder Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder bei digitalen Diensten betroffen sind (§ 13 Abs. 4 UWG). Dass keine Kosten geschuldet sind, heißt allerdings nicht, dass kein Unterlassungsanspruch besteht.
Ich prüfe Befugnis, Vorwurf, Reichweite der geforderten Erklärung und Kosten, formuliere die Antwort und vertrete Sie im Verfügungsverfahren.
Aufklärung, Dokumentation, Haftung
Der Behandlungsvertrag verpflichtet grundsätzlich nicht zum Heilerfolg. Geschuldet ist eine fachgerechte, methoden- und risikogerechte Behandlung innerhalb des konkret übernommenen Tätigkeitsbereichs: die Methode beherrschen, ihre Risiken erkennen, die Grenzen des eigenen Könnens sehen und rechtzeitig in ärztliche Behandlung verweisen, wo das geboten ist. Die §§ 630a ff. BGB gelten für Sie wie für jeden Behandelnden, und bei invasiven Maßnahmen steigen die Anforderungen an Beherrschung, Aufklärung und Dokumentation erheblich.
Was eine tragfähige Aufklärung beantwortet
Entscheidend ist nicht, ob ein Formular unterschrieben wurde, sondern ob der Patient die wesentlichen Informationen rechtzeitig, verständlich und bezogen auf die konkrete Maßnahme erhalten hat. Umfang und Tiefe richten sich nach Methode, Risiko, Erkenntnisstand und Behandlungssituation.
- Methode und Ablauf: was geschieht, mit welchem Ziel
- Risiken der Maßnahme selbst, auch die seltenen, wenn sie die Lebensführung verändern würden
- Erfolgsaussichten und der Erkenntnisstand zur Methode
- je nach Methode, Risiko und Situation auch anerkannte Behandlungsmöglichkeiten und die Folgen eines Aufschubs
- die voraussichtlichen Kosten, soweit die Erstattung nicht gesichert ist
Dokumentation ist kein Verwaltungsakt, sondern Beweissicherung und Patientensicherheit. Die Patientenakte muss die aus fachlicher Sicht wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse enthalten; je nach Behandlung gehören insbesondere Anamnese, Befunde, Behandlungsentscheidung, Therapie, Aufklärung und Einwilligung hinein (§ 630f BGB). Fehlt eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme in der Akte oder wird sie nicht ordnungsgemäß aufbewahrt, kann im Prozess vermutet werden, dass sie nicht getroffen wurde; bei einem groben Behandlungsfehler kann sich die Beweislast für die Schadensursache umkehren (§ 630h BGB).
Dazu eine Besonderheit, die regelmäßig übersehen wird: § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO zählt Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Apotheker und Hebammen auf – Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind dort nicht genannt. Im Strafverfahren besteht deshalb regelmäßig kein Zeugnisverweigerungsrecht, und ein darauf gestützter Schutz nach § 97 StPO greift regelmäßig nicht. Im Zivilprozess ist die Lage anders: Dort kommt ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in Betracht, allerdings nur im Umfang der konkreten Verschwiegenheitspflicht und nicht, soweit der Patient wirksam entbunden hat. Die Verschwiegenheit selbst folgt aus dem Behandlungsvertrag und dem Datenschutzrecht und besteht unabhängig davon.
In Baden-Württemberg kommt eine Pflicht zur angemessenen Haftpflichtvorsorge hinzu. Für Schäden aus zugesagten Behandlungen ist eine angemessene Vorsorge zu treffen und während der Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten; das kann eine Haftpflichtversicherung sein, aber auch eine gleichwertige Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung (§ 4 Abs. 1 des Baden-Württembergischen Patientenmobilitätsgesetzes – BWPatMobG – vom 25. November 2014, GBl. 2014 S. 548). Auf Verlangen ist das Bestehen dieser Vorsorge gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nachzuweisen (§ 4 Abs. 3 BWPatMobG). Entscheidend ist dabei nicht die Police an sich, sondern ob die Absicherung die tatsächlich ausgeübten Verfahren, Geräte und Techniken erfasst.
Ich prüfe Aufklärungsunterlagen, Dokumentationsabläufe und den Umfang der Absicherung, ordne Haftungsvorwürfe ein, übernehme die Kommunikation mit Patient und Haftpflichtversicherer und verteidige im Straf- und im Verwaltungsverfahren. Mehr zum Verfahren unter Haftungsrecht.
Honorar nach GebüH und Erstattung
Ihr Vertragspartner ist der Patient. Für die Höhe des Honorars ist entscheidend, was mit ihm vereinbart wurde. Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker stammt aus dem Jahr 1985, ist von Verbänden aufgestellt und weder Rechtsverordnung noch Taxe im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB. Ohne Vergütungsvereinbarung ist deshalb die übliche Vergütung geschuldet; ob das GebüH dafür im Einzelfall ein Anhaltspunkt ist, hängt auch von der tatsächlichen Abrechnungspraxis ab. Eine schriftliche Vereinbarung über Leistungsumfang, Vergütung und mögliche Zusatzkosten ersetzt diese Unsicherheit durch eine belastbare Grundlage.
Wenn Sie wissen oder konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass ein Dritter die Kosten nicht vollständig übernimmt, müssen Sie den Patienten vor Beginn der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB). Weil Erstattung bei privater Krankenversicherung, Zusatzversicherung und Beihilfe vom jeweiligen Tarif abhängt, greift die Pflicht nicht bei jeder Behandlung automatisch – wohl aber dort, wo die Erstattung erkennbar zweifelhaft ist oder die Praxis einen Wissensvorsprung hat. Ein pauschaler Hinweis auf mögliche Eigenkosten kann unzureichend sein, wenn die voraussichtlichen Kosten bekannt sind oder eine konkrete Erstattungsunsicherheit besteht.
Der Punkt, der im Streit entscheidet
Honoraranspruch und Erstattungsanspruch sind zwei verschiedene Rechtsverhältnisse: Ihr Anspruch richtet sich gegen den Patienten, nicht gegen dessen Versicherer – in der abgerechneten Höhe aber nur, soweit sie vereinbart oder als übliche Vergütung begründbar ist.
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt Heilpraktikerleistungen grundsätzlich nicht als reguläre Sachleistung. Eine Erstattung kann jedoch in Betracht kommen, wenn die Satzung der jeweiligen Krankenkasse nach § 11 Abs. 6 SGB V zusätzliche Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsieht und die dort geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich sind insbesondere Leistungsart, Erstattungsumfang, Höchstgrenzen und mögliche Genehmigungs- oder Antragsvoraussetzungen.
Kürzt ein privater Versicherer oder die Beihilfe, ist das zunächst die Sache des Patienten mit seinem Versicherer. Dass er anschließend Ihre Rechnung beanstandet, ist ein zweiter, eigener Vorgang – und dort ist zu trennen, ob die Vergütung selbst angreifbar ist oder ob eine wirtschaftliche Information geschuldet war.
Ich gestalte Behandlungsvertrag, Vergütungsvereinbarung und Kostenhinweis, prüfe Rechnungen, unterstütze Patienten mit einer Stellungnahme gegenüber dem Versicherer und setze offene Honorare durch – von der Zahlungsaufforderung über das gerichtliche Verfahren bis zur Vollstreckung aus dem Titel. Mehr dazu unter Honorar durchsetzen.
Was ich übernehme
Erlaubnis und Aufsicht
Reichweite der Erlaubnis, sektorale Erlaubnis, Anhörung, Widerruf, Untersagung, Eilrechtsschutz.
Abmahnung und Unterlassungserklärung
Prüfung, Antwort, Kostennote, einstweilige Verfügung, Vertragsstrafe.
Werbung vorab prüfen
Website, Profile, Flyer, Praxisschild, Bewertungen und Bildmaterial vor der Veröffentlichung.
Aufklärung und Dokumentation
Aufklärungsunterlagen, Kostenhinweis nach § 630c Abs. 3 BGB, Aufbau der Behandlungsdokumentation.
Haftungsvorwurf
Einordnung, Abwehr, Zusammenarbeit mit der Berufshaftpflicht, Verteidigung bei Anzeige.
Honorar und Erstattung
Behandlungsvertrag, Vergütungsvereinbarung, GebüH, offene Forderungen, Streit mit PKV, Zusatzversicherung und Beihilfe.
Am weitesten komme ich, wenn ein konkreter Vorgang vorliegt: ein Bescheid, eine Anhörung, eine Abmahnung, ein Haftungsvorwurf, eine offene Rechnung oder der Entwurf für Werbung, Vertrag oder Aufklärungsbogen. Für eine erste Einschätzung brauche ich die Unterlagen, um die es geht.
Häufige Fragen
Muss ich eine Abmahnung wegen meiner Website unterschreiben?
Nicht ungeprüft. Die Frist ist ernst zu nehmen, die beigelegte Unterlassungserklärung meist nicht in dieser Form: Sie bindet unbefristet und reicht oft weiter als der beanstandete Verstoß. Zu prüfen ist zuerst, ob der Vorwurf trägt, ob der Abmahnende befugt ist und ob Kosten verlangt werden dürfen. Ist eine Erklärung sinnvoll, wird sie auf das beschränkt, was tatsächlich zu unterlassen ist – denn eine Vertragsstrafe kann ausgelöst werden, sobald gegen die übernommene Verpflichtung verstoßen wird.
Darf ich mit Bewertungen und Erfahrungsberichten meiner Patienten werben?
Generell verboten sind sie nicht. Angreifbar werden sie, wenn sie eine Wirkung oder einen Heilerfolg nahelegen, der nicht hinreichend abgesichert ist, oder wenn die Darstellung missbräuchlich oder irreführend wirkt; § 11 HWG setzt hier die Grenzen. Dazu kommen Einwilligung und Datenschutz. Besonders kritisch sind als Erfolgsgeschichte aufbereitete Fallberichte, die wie ein Wirksamkeitsnachweis wirken. Zu prüfen ist nicht nur der Text, sondern auch Überschrift, Bild und Gesamtwirkung.
Für welche Krankheiten darf ich nicht öffentlich werben?
§ 12 HWG verbietet die Werbung außerhalb der Fachkreise für die Erkennung oder Behandlung bestimmter Krankheiten; die Anlage nennt unter anderem meldepflichtige Krankheiten, bösartige Neubildungen und Suchtkrankheiten. Betroffen ist die Publikumswerbung, nicht die fachliche Kommunikation und nicht die Behandlung selbst. Einzelne Begriffe zu entschärfen genügt deshalb selten – zu prüfen ist das Werbekonzept.
Darf ich Vorher- und Nachher-Bilder zeigen?
Außerhalb der Fachkreise nicht, soweit die Darstellung die Wirkung eines medizinisch nicht notwendigen operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs zeigt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG). Wie weit das reicht, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2025: Die Einbringung von Hyaluron mittels einer Kanüle zur Veränderung von Form oder Gestalt des menschlichen Körpers – dort zur Korrektur von Nase oder Kinn – ist ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG (I ZR 170/24). Maßgeblich ist also nicht, wie die Behandlung heißt, sondern was tatsächlich geschieht.
Darf ich als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker impfen?
Grundsätzlich nein. Schutzimpfungen gehören nicht zum Tätigkeitsbereich; § 20 Abs. 4 IfSG berechtigt Ärztinnen und Ärzte, und die besonderen gesetzlichen Berechtigungen einzelner anderer Berufe erfassen Heilpraktiker nicht.
Was darf eine sektorale Erlaubnis für Physiotherapie?
Sie erlaubt die eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde innerhalb des abgegrenzten Gebiets der Physiotherapie und ist keine allgemeine Heilpraktikererlaubnis; erteilt wird sie nach einer auf dieses Gebiet beschränkten Kenntnisüberprüfung. Dass die eigenverantwortliche physiotherapeutische Behandlung ohne ärztliche Verordnung Heilkunde ist und eine Erlaubnis verlangt, ist höchstrichterlich geklärt. Welche Maßnahme noch zum Sektor gehört, hängt vom Erlaubnisinhalt, der Methode und dem Behandlungsziel ab und sollte vor Behandlungsbeginn geklärt sein.
Ist das GebüH für mich verbindlich?
Nein. Das Gebührenverzeichnis von 1985 ist keine Rechtsverordnung und keine Taxe im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB. Ohne Vergütungsvereinbarung ist die übliche Vergütung geschuldet; ob das GebüH dafür ein Anhaltspunkt ist, hängt von der tatsächlichen Abrechnungspraxis ab. Eine schriftliche Vereinbarung über Leistung, Vergütung und mögliche Zusatzkosten ist die deutlich bessere Grundlage.
Wann muss ich über Kosten und fehlende Erstattung informieren?
Wenn Sie wissen oder konkrete Anhaltspunkte haben, dass ein Dritter die Kosten nicht vollständig übernimmt, ist der Patient vor Behandlungsbeginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten zu informieren (§ 630c Abs. 3 BGB). Weil die Erstattung vom jeweiligen Tarif abhängt, greift die Pflicht nicht bei jeder Behandlung – wohl aber bei erkennbar zweifelhafter Erstattung oder einem Wissensvorsprung der Praxis. Ein pauschaler Hinweis kann unzureichend sein, wenn die voraussichtlichen Kosten bekannt sind.
Muss ich als Zeuge über meinen Patienten aussagen?
Im Strafverfahren regelmäßig ja: § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO nennt Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und Hebammen – Heilpraktiker nicht; ein darauf gestützter Beschlagnahmeschutz nach § 97 StPO greift deshalb regelmäßig nicht. Im Zivilprozess kommt dagegen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in Betracht, im Umfang der konkreten Verschwiegenheitspflicht und nicht nach wirksamer Entbindung. Ihre Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Patienten besteht in beiden Fällen. Wie Sie sich verhalten, sollten Sie vor dem Termin klären, nicht darin.
Muss ich mich als Heilpraktiker in Baden-Württemberg gegen Haftungsrisiken absichern?
Ja. Für Schäden aus zugesagten Behandlungen ist eine angemessene Vorsorge zu treffen und während der Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten. Das kann durch eine Haftpflichtversicherung geschehen oder durch eine gleichwertige Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung (§ 4 Abs. 1 BWPatMobG); auf Verlangen ist das Bestehen der Vorsorge gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nachzuweisen (§ 4 Abs. 3 BWPatMobG). Entscheidend ist, ob die Absicherung die tatsächlich ausgeübten Verfahren, Geräte und Techniken erfasst – eine Police, die bestimmte invasive oder ästhetische Verfahren ausschließt, kann zu kurz greifen.
Das Gesundheitsamt hat mich angeschrieben. Was steht auf dem Spiel?
Im schlechtesten Fall die Erlaubnis. Das Verwaltungsverfahren prüft Zuverlässigkeit, Eignung und die Grenzen Ihrer Erlaubnis; parallel kann ein Strafverfahren wegen Heilkunde ohne Erlaubnis laufen. Beide sind rechtlich getrennt zu prüfen, aber aufeinander abzustimmen, weil Tatsachen und Erklärungen aus dem einen die Bewertung im anderen beeinflussen können. Erst Akteneinsicht und Sachverhalt sichern, dann Stellungnahme – und wenn eine sofort vollziehbare Maßnahme droht, zusätzlich der Eilrechtsschutz.
Was kostet die Erstberatung?
Für Praxen und Unternehmen 290,00 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer (55,10 €) = 345,10 € pauschal, bis zu 60 Minuten. Bringen Sie das Schreiben mit, um das es geht – die Abmahnung, den Bescheid, die gekürzte Rechnung; dann kann ich im Gespräch sagen, wie der Fall steht.
Abmahnung, Bescheid oder Haftungsvorwurf?
Senden Sie mir die Unterlagen vorab. Im Termin geht es dann um die Sache, nicht um die Aufnahme.
Stand: 13.09.2026. Die Darstellung ersetzt keine Prüfung des konkreten Erlaubnisumfangs, der beanstandeten Werbung und der vertraglichen Grundlagen im Einzelfall.
Wie es weitergeht
Diese Schritte passen zu Ihrem Anliegen.