Heilberufe · Psychotherapie · Singen · Bodensee
Medizinrecht für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Die psychotherapeutische Praxis ist rechtlich eine vertragspsychotherapeutische Praxis mit eigenen Regeln: Der Kassensitz ist knapp und wird über Bedarfsplanung, Nachbesetzung und Sonderbedarf vergeben. Die Abrechnung nach Kapitel 35 EBM ist an Zeitvorgaben, Anzeige- und Antragsverfahren gebunden, was Prüfverfahren auslösen kann. Und die Schweigepflicht ist hier keine Formalie, sondern der Kern der Behandlung, an dem Gerichte, Behörden, Versicherer und Angehörige immer wieder ziehen.
Ich berate und vertrete Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten sowie nach neuem Recht approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Singen und der Bodenseeregion: bei Zulassung und Kassensitz, bei Abrechnung und Prüfverfahren, bei Auskunfts- und Einsichtsverlangen, bei Übernahme und Abgabe der Praxis. Vorab prüfe ich die Interessenkollision; das ist bei mir Routine, weil ich seit zwanzig Jahren beide Seiten des Gesundheitswesens vertrete.
Approbation, Weiterbildung, Fachkunde
Drei Ebenen sind zu trennen. Die Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz berechtigt zur Ausübung des Berufs; für Ausbildungen nach altem Recht gilt das Übergangsrecht mit seinen Fristen, und wer bereits approbiert ist, bleibt approbiert. Die Weiterbildung – nach neuem Recht zur Fachpsychotherapeutin oder zum Fachpsychotherapeuten – richtet sich nach der Weiterbildungsordnung der jeweils zuständigen Landespsychotherapeutenkammer; sie ist Berufsrecht, nicht Zulassungsrecht.
Davon zu unterscheiden sind die Voraussetzungen der vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Wer gesetzlich Versicherte behandeln will, muss in das Arztregister eingetragen sein; die Eintragung setzt neben der Approbation die im Sozialrecht geregelten fachlichen Voraussetzungen voraus, die je nach Ausbildungsweg und Übergangsregelung unterschiedlich nachzuweisen sind. Erst der Registereintrag öffnet den Weg zur Zulassung. Ich berate bei Approbationsfragen, bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse, beim Nachweis der fachlichen Voraussetzungen für das Arztregister und in Auseinandersetzungen mit Kammer, Approbationsbehörde und Kassenärztlicher Vereinigung.
Zulassung und Kassensitz
Die Zulassung erteilt der Zulassungsausschuss. Weil in vielen Planungsbereichen für Psychotherapie Zulassungsbeschränkungen bestehen, führen in der Praxis regelmäßig nur bestimmte Wege in die Versorgung:
- Nachbesetzung: Die abgebende Praxis beantragt die Ausschreibung des Sitzes; der Zulassungsausschuss wählt unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach den gesetzlichen Kriterien aus. Die Interessen der abgebenden Praxis werden berücksichtigt, ein Anspruch auf eine bestimmte Nachfolge besteht nicht.
- Sonderbedarf: eine Zulassung trotz Sperrung, wenn ein besonderer Versorgungsbedarf nachgewiesen ist – etwa für ein Verfahren oder eine Patientengruppe, die im Planungsbereich nicht ausreichend versorgt ist. Der Nachweis ist das Verfahren.
- Jobsharing: Zulassung oder Anstellung an einem bestehenden Sitz mit Leistungsbegrenzung. Die gemeinsame Leistungserbringung darf den festgelegten Praxisumfang grundsätzlich nicht wesentlich überschreiten. Bei gemeinsamer Berufsausübung kommt eine Berücksichtigung bei der Nachbesetzung erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit in Betracht; ob sie im Einzelfall greift, ist vorab zu prüfen.
- Anstellung: in einer Praxis oder einem MVZ. In gesperrten Planungsbereichen gelten hierfür besondere bedarfsplanungsrechtliche Voraussetzungen; ob eine Anstellung genehmigt werden kann, hängt von der konkreten Konstellation ab.
Mit der Zulassung sind Pflichten verbunden: der Versorgungsauftrag mit dem vorgesehenen Umfang an Sprechstunden, die psychotherapeutische Sprechstunde, die Fortbildungspflicht sowie die Vorgaben, die für die Terminvermittlung über die Terminservicestellen nach den jeweils geltenden vertragspsychotherapeutischen Regelungen gelten. Werden Pflichten nicht erfüllt, kommen je nach Verstoß Honorarkürzung, Disziplinarmaßnahmen und in schweren oder wiederholten Fällen auch zulassungsrechtliche Folgen in Betracht.
Ich vertrete Sie vor Zulassungsausschuss und Berufungsausschuss, beim Antrag auf Sonderbedarf, bei der Nachbesetzung auf abgebender oder übernehmender Seite und im sozialgerichtlichen Verfahren.
Abrechnung, Antragsverfahren, Prüfungen
Psychotherapeutische Leistungen werden nach Kapitel 35 EBM abgerechnet. Sprechstunde und probatorische Sitzungen sind ohne Antrag möglich; die psychotherapeutische Akutbehandlung ist der Krankenkasse anzuzeigen; Kurzzeit- und Langzeittherapie sind bei der Krankenkasse zu beantragen. Ein Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter ist insbesondere bei Langzeittherapie als Einzeltherapie und bei überwiegend einzeltherapeutisch durchgeführter Kombinationsbehandlung vorgesehen; bei weiteren Anwendungsformen kann die Krankenkasse im Einzelfall eine Begutachtung verlangen. Fehler im Antrag, versäumte Fristen bei Umwandlung oder Verlängerung sowie Sitzungen außerhalb eines bewilligten Kontingents können eine sachlich-rechnerische Richtigstellung durch die Kassenärztliche Vereinigung auslösen.
Ein Unterfall dieser Richtigstellung ist die Plausibilitätsprüfung nach § 106d SGB V. Weil die Leistungen des Kapitels 35 Mindestzeiten haben, bildet die KV Tages- und Quartalszeitprofile. Auffällige Profile sind ein Prüfungsanlass, kein Ergebnis: Sie ersetzen nicht die Prüfung des konkreten Abrechnungs- und Behandlungsgeschehens. Erforderlich wird dann eine substantiierte Stellungnahme anhand der Leistungsdokumentation und der Gegebenheiten der Praxis – Gruppenbehandlungen, Organisationsabläufe oder Anstellungskonstellationen, etwa wenn Leistungen angestellter Kolleginnen und Kollegen unter der falschen Kennung abgerechnet wurden. Dabei gilt: Psychotherapeutische Leistungen sind grundsätzlich persönlich und durch entsprechend genehmigte Leistungserbringer zu erbringen und abzurechnen. Davon zu unterscheiden ist die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V, die nicht die Richtigkeit, sondern die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise betrifft, und das Disziplinarverfahren der KV bei Pflichtverstößen. Jedes dieser Verfahren hat eigene Voraussetzungen, Fristen und Folgen; sie werden getrennt geführt und getrennt angegriffen.
Die Vergütung selbst ist ein Dauerthema: Über die angemessene Höhe der psychotherapeutischen Vergütung hat das Bundessozialgericht mehrfach entschieden. Ob ein Honorarbescheid richtig ist, lässt sich nur mit einem fristgerechten Widerspruch offenhalten – im Regelfall innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, abhängig von der Rechtsbehelfsbelehrung. Ein bestandskräftiger Bescheid schränkt die Möglichkeiten, Nachzahlungen durchzusetzen, erheblich ein.
Was ich tue: Ich prüfe Prüfbescheide und Honorarbescheide, erhebe Widerspruch, vertrete Sie in der Plausibilitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung mit einer Stellungnahme, die auf Ihrer Dokumentation aufbaut, und führe das Verfahren vor dem Sozialgericht.
Was ich nicht tue: Ich bin keine Abrechnungsstelle und bewerte keine Therapiemethoden.
Privatabrechnung nach GOP und GOÄ
Für Privatpatienten und Selbstzahler gilt die Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP). Sie enthält kein eigenes Leistungsverzeichnis, sondern erklärt die GOÄ in dem dort bestimmten Umfang für anwendbar – vor allem die Leistungen des Abschnitts G. Damit gelten für Sie die Gebührenregeln der GOÄ: der Gebührenrahmen mit dem Regelhöchstsatz, die Begründungspflicht bei dessen Überschreitung und die Möglichkeit einer abweichenden Honorarvereinbarung, die nur unter den Voraussetzungen des § 2 GOÄ wirksam ist.
Davon zu trennen ist das Erstattungsverhältnis: Ob und in welcher Höhe PKV oder Beihilfe erstatten, richtet sich nach Tarif und Beihilfevorschriften, nicht nach Ihrer Liquidation. Viele Tarife und die Beihilfe verlangen vor Behandlungsbeginn eine Anerkennung; fehlt sie oder wird der Steigerungssatz beanstandet, streitet der Patient mit seinem Versicherer – und häufig anschließend mit Ihnen. Ihr Honoraranspruch besteht gegen den Patienten, unabhängig von der Erstattung; ob er in der abgerechneten Höhe besteht, hängt davon ab, dass Leistung, Gebührenrahmen und Begründung den Anforderungen der GOÄ genügen.
Ich prüfe Ihre Liquidation, formuliere die Begründung zum Steigerungssatz, gestalte die Honorarvereinbarung und setze offene Honorare durch – von der Zahlungsaufforderung über das gerichtliche Verfahren bis zur Vollstreckung aus dem Titel. Mehr dazu unter Honorar durchsetzen.
Schweigepflicht, Akteneinsicht, Aufzeichnungen
Die Schweigepflicht nach § 203 StGB und der Berufsordnung gilt gegenüber jedem, der nicht Patient ist – auch gegenüber Angehörigen, Arbeitgebern, Versicherern, Jugendamt, Familiengericht und Polizei. Durchbrochen wird sie durch eine wirksame Entbindung, durch gesetzliche Offenbarungsbefugnisse oder -pflichten und durch den rechtfertigenden Notstand bei erheblicher Gefahr. Ob eine solche Grundlage im konkreten Fall vorliegt und wie weit sie reicht, ist jedes Mal gesondert zu prüfen; ein Auskunftsersuchen begründet sie für sich nicht. Vor Gericht steht Ihnen grundsätzlich das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO zu. Eine wirksame und inhaltlich ausreichende Entbindung von der Schweigepflicht lässt dieses Recht im Umfang der Entbindung entfallen. Ob die Entbindung wirksam ist und welche Tatsachen sie erfasst, ist vor einer Aussage sorgfältig zu prüfen.
Der Patient hat auf Verlangen grundsätzlich unverzüglich Einsicht in die vollständige ihn betreffende Behandlungsakte und kann Abschriften einschließlich elektronischer Abschriften verlangen; die erste Abschrift ist unentgeltlich (§ 630g BGB in der seit Februar 2026 geltenden Fassung). Das Einsichtsrecht besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Diese Ausnahme ist eng und einzelfallbezogen: Sie trägt nur so weit, wie der konkrete Grund reicht, und ein pauschaler Verweis auf den Behandlungsverlauf genügt nicht. Die Abwägung sollten Sie nachvollziehbar festhalten – das ist eine Empfehlung für den Streitfall, keine gesetzliche Dokumentationspflicht.
Was in die Behandlungsakte gehört, regelt § 630f BGB: Anamnese, Diagnosen, Befunde, Therapie, Aufklärung, Einwilligung und die weiteren für die Behandlung wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse. Persönliche Eindrücke und subjektive Wahrnehmungen, die Sie als Teil dieser Dokumentation festhalten, werden vom Einsichtsrecht grundsätzlich erfasst. Ob einzelne Unterlagen überhaupt zur Behandlungsakte gehören oder ausnahmsweise schutzwürdige Interessen entgegenstehen, hängt von Inhalt, Zweck und Einordnung im Einzelfall ab; eine gesonderte Sammlung neben der Akte ändert daran nichts.
Bei Kindern und Jugendlichen kommen Sorgerecht, Einwilligungsfähigkeit und das Vertraulichkeitsinteresse des jungen Patienten hinzu. Wer Auskunft und Einsicht erhält und wie weit die Vertraulichkeit gegenüber den Sorgeberechtigten reicht, ist nach Alter, Einsichtsfähigkeit und Gegenstand der Auskunft im Einzelfall abzuwägen – bei getrennt lebenden Eltern ein häufiger Streitpunkt.
Ich beantworte für Sie Auskunfts- und Einsichtsverlangen, prüfe Entbindungserklärungen, formuliere die Ablehnung, wo sie tragfähig ist, und vertrete Sie gegenüber Gerichten und Behörden. Bei Anzeige oder Beschwerde wegen Verletzung der Schweigepflicht übernehme ich die Verteidigung gegenüber Kammer und Staatsanwaltschaft.
Praxisübernahme und Praxisabgabe
Die Übernahme einer psychotherapeutischen Praxis läuft über das Nachbesetzungsverfahren. Abgebende und übernehmende Seite schließen den Kaufvertrag aufschiebend bedingt durch die Zulassungsentscheidung; bei der Auswahl darf ein Kaufpreis über dem Verkehrswert der Praxis nicht berücksichtigt werden. Alternativen sind die Umwandlung des Sitzes in eine Anstellung und das Jobsharing als vorbereitender Schritt.
Zur Übergabe gehören die Patientenakten: Ihre unmittelbare Übergabe an die Nachfolgerin oder den Nachfolger setzt grundsätzlich eine wirksame Einwilligung der Patienten oder eine sonst tragfähige Rechtsgrundlage voraus. Das Zwei-Schrank-Modell ist eine etablierte praktische Gestaltung: Die Altakten werden für den bisherigen Praxisinhaber getrennt und zugriffsgeschützt verwahrt; die Nachfolgerin oder der Nachfolger darf sie grundsätzlich erst nach Einwilligung oder einer sonst tragfähigen Rechtsgrundlage nutzen. Dazu kommen Mietvertrag, Anstellungsverträge und die laufenden Therapien, deren Fortführung durch die Nachfolge im Einzelfall zu prüfen ist – für die Patienten geht es um Behandlungskontinuität, für beide Seiten um die Frage, was bewilligt ist und wie es fortgeführt werden kann. Mehr zum Verfahren unter Praxisübernahme und Praxisabgabe.
Ich begleite abgebende oder übernehmende Seite – nicht beide Seiten derselben Übernahme – von der Ausschreibung bis zur Zulassungsentscheidung und gestalte die Verträge.
Womit ich Sie begleite
Zulassung und Kassensitz
Nachbesetzung, Sonderbedarf, Jobsharing, Anstellung, Zulassungs- und Berufungsausschuss.
Prüfverfahren
Sachlich-rechnerische Richtigstellung, Plausibilitätsprüfung, Wirtschaftlichkeitsprüfung, Disziplinarverfahren.
Honorarbescheid und Vergütung
Widerspruch, Klage, angemessene Vergütung nach der Rechtsprechung des BSG.
Privatabrechnung
GOP und GOÄ, Steigerungssatz, Honorarvereinbarung, Erstattungsstreit, Durchsetzung.
Schweigepflicht und Akteneinsicht
Auskunftsverlangen, § 630g BGB, Entbindung, Verteidigung bei Vorwürfen.
Übernahme und Abgabe
Kaufvertrag, Nachbesetzung, Umwandlung in Anstellung, Patientenakten.
Häufige Fragen
Ich habe einen Plausibilitätsbescheid der KV erhalten. Was jetzt?
Fristen notieren, nichts ungeprüft einräumen. Auffällige Zeitprofile sind ein Prüfungsanlass, kein Beweis. Ob sich die Auffälligkeit erklären lässt – durch Gruppenbehandlungen, Organisationsabläufe oder Anstellungskonstellationen –, zeigt Ihre Leistungsdokumentation. Ich prüfe den Bescheid und formuliere die Stellungnahme oder den Widerspruch.
Kann ich einen Kassensitz kaufen?
Nein. Gekauft wird die Praxis; die Zulassung vergibt der Zulassungsausschuss im Nachbesetzungsverfahren. Der Kaufvertrag wird deshalb aufschiebend bedingt geschlossen, und ein Kaufpreis über dem Verkehrswert darf die Auswahl nicht beeinflussen.
Muss ich dem Jugendamt Auskunft über meinen Patienten geben?
Nur, wenn eine wirksame Entbindung oder eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis oder -pflicht vorliegt. Ein Auskunftsersuchen begründet für sich keine Befugnis; ob eine gesetzliche Grundlage greift, ist im Einzelfall zu prüfen. Ich prüfe die Anfrage und formuliere die Antwort.
Darf ich einem Patienten die Einsicht in die Akte verweigern?
Grundsätzlich hat der Patient Anspruch auf unverzügliche Einsicht in die vollständige Behandlungsakte und auf eine erste unentgeltliche Abschrift. Verweigern dürfen Sie nur, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen – eng, einzelfallbezogen und nur in dem Umfang, in dem der Grund reicht. Ein pauschaler Verweis auf den Behandlungsverlauf genügt nicht.
Die PKV meines Patienten kürzt den Steigerungssatz. Wer streitet?
Vertragspartner des Versicherers ist der Patient; die Erstattung richtet sich nach seinem Tarif. Ihr Honoraranspruch besteht gegen den Patienten, unabhängig von der Erstattung – in der abgerechneten Höhe aber nur, wenn Leistung, Gebührenrahmen und Begründung der GOÄ entsprechen. Ich prüfe die Liquidation und unterstütze den Patienten mit einer Stellungnahme gegenüber dem Versicherer.
Was ändert das neue Psychotherapeutengesetz für mich?
Wer bereits approbiert ist, bleibt approbiert. Für Ausbildungen nach altem Recht gilt das Übergangsrecht mit seinen Fristen; neue Ausbildungen laufen über Studium, Approbation und Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der Landeskammer. Für die Eintragung in das Arztregister gelten eigene, nach Ausbildungsweg unterschiedliche Voraussetzungen. Ich berate bei Übergangsfragen und beim Nachweis der fachlichen Voraussetzungen.
Was kostet die Erstberatung?
Für Praxen und Unternehmen 290,00 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer (55,10 €) = 345,10 € pauschal, bis zu 60 Minuten. Bringen Sie den Bescheid oder das Schreiben mit, um das es geht; dann kann ich im Gespräch sagen, ob sich ein Widerspruch lohnt.
Bescheid, Sitz oder Auskunftsverlangen auf dem Tisch?
Ich prüfe Bescheid und Unterlagen vor dem Gespräch – im Termin geht es dann um die Sache, nicht um die Aufnahme.
Stand: 11.09.2026. Die Darstellung ersetzt keine Prüfung der Psychotherapie-Richtlinie, der Bedarfsplanung im konkreten Planungsbereich und der konkreten zulassungs-, abrechnungs- und berufsrechtlichen Situation.
Wie es weitergeht
Diese Schritte passen zu Ihrem Anliegen.