Praxisrecht für Ärzte und Zahnärzte

Praxisübernahme und Praxisabgabe

Bei der Übergabe einer Vertragsarztpraxis laufen zwei Vorgänge nebeneinander, die rechtlich streng voneinander zu trennen sind. Der eine ist privatrechtlich: Abgebender und Übernehmer schließen einen Kaufvertrag über die Praxis als Unternehmen – über Einrichtung und Geräte, über den ideellen Praxiswert, über den Eintritt in Miet-, Arbeits- und Lieferverhältnisse.

Der andere ist öffentlich-rechtlich. Die Vertragsarztzulassung ist ein höchstpersönliches Recht. Sie kann nicht verkauft, nicht abgetreten und nicht vererbt werden. Der Nachfolger erwirbt sie nicht vom Abgebenden, sondern erhält sie originär durch den Zulassungsausschuss – im Nachbesetzungsverfahren.

Daraus folgt die eigentliche Schwierigkeit jeder Praxisübergabe: Der Kaufvertrag kann unterschrieben sein, ohne dass feststeht, ob der vorgesehene Nachfolger zugelassen wird. Beide Vorgänge sind rechtlich getrennt, müssen aber vertraglich miteinander verknüpft werden – über aufschiebende Bedingungen, Rücktrittsrechte, Fristen und die Fälligkeit des Kaufpreises. Ich begleite beide Seiten: den Abgebenden, der den Wert seiner Praxis realisieren möchte, und den Übernehmer, der eine Zulassung benötigt und den wirtschaftlichen Rahmen absichern will.

Vertragsärzte und Zahnärzte: unterschiedliche Ausgangslage

Illustration zweier Wege: Der längere Weg der vertragsärztlichen Praxis führt über mehrere Stationen und einen Zulassungsakt, der kürzere Weg der vertragszahnärztlichen Praxis kommt ohne Nachbesetzungsverfahren aus.
Derselbe Vorgang, zwei sehr unterschiedlich lange Wege.

Welche Regeln gelten, hängt zunächst davon ab, um welche Praxis es geht.

Vertragsärztliche Praxis in einem zulassungsbeschränkten Planungsbereich. Hier kann die Praxis nur über ein Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V an einen Nachfolger übergehen. Der Zulassungsausschuss entscheidet zunächst, ob das Verfahren überhaupt durchgeführt wird, und anschließend, welcher der zulassungsfähigen Bewerber ausgewählt wird. Der Abgebende kann seinen Wunschnachfolger vorschlagen und dessen Ausgangslage verbessern – bestimmen kann er ihn nicht.

Vertragszahnärztliche Praxis. § 103 Abs. 8 SGB V nimmt Zahnärzte von den Absätzen 1 bis 7 aus. Das vertragsärztliche Nachbesetzungsverfahren und die dort geregelten, versorgungsgradabhängigen Zulassungsbeschränkungen gelten für Zahnärzte daher grundsätzlich nicht.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Übergabe einer Zahnarztpraxis eine rein privatrechtliche Angelegenheit wäre. Auch der Übernehmer einer vertragszahnärztlichen Praxis benötigt eine eigene Zulassung beziehungsweise die jeweils erforderliche Genehmigung. Zu beachten bleiben insbesondere die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, das Berufsrecht sowie die Anforderungen an Anstellung, Berufsausübungsgemeinschaft und medizinisches Versorgungszentrum. Hinzu kommen – wie bei jeder Praxisübergabe – arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Fragen. Der Schwerpunkt der rechtlichen Arbeit verschiebt sich also, er entfällt nicht.

Womit ich Sie begleite

Praxiskaufvertrag

Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten, Beschaffenheitsvereinbarungen und Gewährleistung, Wettbewerbsverbote in zulässiger Reichweite – und die Verknüpfung mit dem Zulassungsverfahren durch Bedingungen, Rücktrittsrechte und Regelungen zur Rückabwicklung.

Nachbesetzungsantrag

Zeitpunkt und Form des Zulassungsverzichts, Zuschnitt des Sitzes, Aufbereitung der Antragsunterlagen. Hier fallen Vorentscheidungen, die sich später nur schwer korrigieren lassen.

Bewerbung im Auswahlverfahren

Welche der gesetzlichen Auswahlkriterien in Ihrem Fall tragen und wie sie belegt werden – von der Bewerbung bis zur mündlichen Verhandlung.

Zulassungs- und Berufungsausschuss

Vertretung im schriftlichen Verfahren, in der mündlichen Verhandlung und im Widerspruchsverfahren gegen die Auswahlentscheidung.

Klage zum Sozialgericht

Gegen die Entscheidung über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens ebenso wie gegen die Auswahlentscheidung – auch für übergangene Mitbewerber, soweit sie in eigenen Rechten betroffen sind.

Übergabe in der Praxis

Personal, Mietvertrag, Geräte und Leasing, Versicherungen, Abrechnungsabgrenzung sowie der rechtssichere Umgang mit Patientenakten.

Der Ablauf des Nachbesetzungsverfahrens

Das Verfahren setzt zweierlei voraus: einen Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, und grundsätzlich eine fortführungsfähige Praxis. Fehlt ein ausreichendes Praxissubstrat – etwa weil die Tätigkeit über längere Zeit eingestellt war –, kommt eine Nachbesetzung von vornherein nicht in Betracht.

Ablauf von der Beendigung der Zulassung bis zur Zulassung des Nachfolgers: Antrag des ausscheidenden Vertragsarztes oder der verfügungsberechtigten Erben, Entscheidung des Zulassungsausschusses über die Durchführung, Ausschreibung durch die Kassenärztliche Vereinigung, Bewerbungen, Auswahlentscheidung und Zulassung.
Zwei Entscheidungen des Zulassungsausschusses – erst über das Ob, dann über das Wer.

Antragsberechtigt sind der ausscheidende Vertragsarzt selbst oder – nach seinem Tod – die zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben. Die Kassenärztliche Vereinigung stellt diesen Antrag nicht von sich aus; sie schreibt den Sitz erst aus, nachdem der Zulassungsausschuss dem Antrag entsprochen hat.

Auf der ersten Stufe geht es allein um die Frage, ob ein Nachbesetzungsverfahren stattfindet. Über dieses „Ob“ entscheidet der Zulassungsausschuss abschließend im Verwaltungsverfahren; das Verfahren auf dieser Stufe vermittelt keinen Drittschutz. Wird der Antrag bestandskräftig abgelehnt, ist das Verfahren insgesamt beendet.

Die Zulassung des ausgewählten Bewerbers betrifft ausschließlich den öffentlich-rechtlichen Status. Ob und wann Eigentum an Einrichtung, Geräten und Praxiswert übergeht, richtet sich allein nach dem Kaufvertrag.

Rücknahme des Antrags. Der Abgebende kann seinen Nachbesetzungsantrag nach verbreiteter Auffassung bis zur Auswahlentscheidung zurücknehmen. Nach der Rechtsprechung ist die Rücknahme jedenfalls noch nach der Entscheidung auf der ersten Stufe möglich, weil zu diesem Zeitpunkt schutzwürdige Interessen Dritter noch nicht bestehen. Das eröffnet einen Handlungsspielraum, wenn sich die Verhältnisse während des Verfahrens ändern.

Wenn die Durchführung abgelehnt wird

Für Abgebende ist dies die zentrale Sorge: Der Sitz wird nicht ausgeschrieben, und die wirtschaftliche Grundlage der geplanten Übergabe entfällt.

Der Regelfall. Nach § 103 Abs. 3a SGB V kann der Zulassungsausschuss die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Sie setzt eine tragfähige Ermittlung der Versorgungslage voraus und muss nachvollziehbar begründet werden.

Bei deutlicher Überversorgung. Hat der Landesausschuss festgestellt, dass der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist, soll der Zulassungsausschuss den Antrag ablehnen, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Der Beurteilungsspielraum verschiebt sich damit: Von der Ablehnung kann abgesehen werden, wenn ein atypischer Fall oder besondere Gründe vorliegen. Ausgeschlossen ist eine Nachbesetzung damit nicht – sie bedarf aber einer besonderen Rechtfertigung. Entscheidend bleibt auch hier, ob der Versorgungsbedarf sachgerecht ermittelt und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde.

Entschädigung bei Ablehnung

Lehnt der Zulassungsausschuss die Durchführung aus Versorgungsgründen ab, hat der Vertragsarzt oder haben die verfügungsberechtigten Erben gegen die Kassenärztliche Vereinigung einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts der Arztpraxis (§ 103 Abs. 3a SGB V). Maßgeblich ist der Verkehrswert, der bei einer Fortführung der Praxis anzusetzen wäre.

  • Nicht jede Ablehnung löst einen Anspruch aus: Fehlt schon eine fortführungsfähige Praxis, ist der Antrag bereits aus diesem Grund abzulehnen – eine Entschädigung kommt dann nicht in Betracht.
  • Die Entschädigung tritt nicht an die Stelle des vereinbarten Kaufpreises. Bezugsgröße ist allein der Verkehrswert.
  • Über das „Ob“ der Entschädigung hat die Kassenärztliche Vereinigung keine eigene Prüfungskompetenz; sie ist an die Feststellungen des Zulassungsausschusses gebunden.

Wann eine Ablehnung von vornherein ausscheidet

Die gesetzliche Ablehnungsmöglichkeit greift nicht, wenn die Praxis von einem privilegierten Nachfolger weitergeführt werden soll. Dazu zählen:

  • Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des bisherigen Vertragsarztes.
  • Ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes.
  • Ein Vertragsarzt, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde.
  • Ärzte mit einer mindestens fünfjährigen vertragsärztlichen Tätigkeit in einem Gebiet, für das der Landesausschuss Unterversorgung festgestellt hat. Diese Privilegierung setzt zusätzlich voraus, dass die Tätigkeit dort nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen wurde.
  • Nachfolger, die sich verpflichten, die Praxis in einen Bereich des Planungsbereichs zu verlegen, in dem Versorgungsbedarf besteht.

Zur Dreijahresfrist. Für angestellte Ärzte und für bisherige Praxispartner setzt die gesetzliche Privilegierung voraus, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb mindestens drei Jahre angedauert hat. Für vor dem 5. März 2015 begründete Verhältnisse sieht das Gesetz eine Ausnahme vor. Für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder gilt diese Frist nicht.

Was eine solche Gestaltung leistet – und was nicht. Wer einen möglichen Nachfolger rechtzeitig anstellt oder als Partner aufnimmt, kann die rechtliche Ausgangslage erheblich verbessern. Eine Garantie ist damit nicht verbunden: Weder die Durchführung des Verfahrens noch die spätere Auswahlentscheidung noch die Zulassung selbst sind dadurch gesichert. Erforderlich bleiben eine ernsthafte Übernahmeabsicht, die Fortführungsfähigkeit der Praxis, die Zulassungsfähigkeit des Nachfolgers und eine ordnungsgemäße Antragstellung.

Die Auswahlentscheidung

Wird das Nachbesetzungsverfahren durchgeführt und liegen mehrere Bewerbungen vor, wählt der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Alle zulassungsfähigen Bewerber sind dabei chancengleich zu berücksichtigen.

  • 1Berufliche Eignung
  • 2Approbationsalter
  • 3Dauer der ärztlichen Tätigkeit
  • 4Mindestens fünf Jahre in einem unterversorgten Gebiet
  • 5Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des bisherigen Vertragsarztes
  • 6Angestellter Arzt oder bisheriger Praxispartner
  • 7Bereitschaft, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen
  • 8Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang
  • 9Bei einem MVZ die Ergänzung des Versorgungsangebots

Hinzu kommt die Dauer der Eintragung in die Warteliste. Die anrechenbare Dauer der ärztlichen Tätigkeit verlängert sich um Zeiten der Kindererziehung und der Pflege von Angehörigen. Bei hausärztlichen Sitzen gilt zudem ein Vorrang von Allgemeinärzten.

Es gibt keine starre gesetzliche Rangfolge. Der Katalog ist keine Punkteliste, die mechanisch abgearbeitet wird. Der Zulassungsausschuss muss jeden im konkreten Fall relevanten Gesichtspunkt in seine Abwägung einstellen und sachgerecht gewichten. Genau hier liegen die typischen Fehlerquellen: ein übergangener Gesichtspunkt, eine nicht nachvollziehbare Gewichtung oder die Heranziehung sachfremder Erwägungen.

Auch nach der Ausschreibung ist die Nachbesetzung nicht gesichert. Wurde das Verfahren deshalb durchgeführt, weil ein privilegierter Nachfolger vorgesehen war, kommt der Zulassungsausschuss aber zu dem Ergebnis, dass ein nicht privilegierter Bewerber auszuwählen wäre, kann er die Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4 Satz 10 SGB V gleichwohl ablehnen, wenn sie aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Für Abgebende ist das ein praktisch bedeutsames Restrisiko, das bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden sollte.

Kaufpreis und Verkehrswert

Illustration einer Waage: Auf der einen Seite der vereinbarte Kaufpreis, auf der anderen der Verkehrswert der Praxis. Eine gestrichelte Linie markiert die gesetzliche Grenze, bis zu der die wirtschaftlichen Interessen des Abgebenden berücksichtigt werden.
Oberhalb des Verkehrswerts zählt das wirtschaftliche Interesse im Verfahren nicht mehr.

Die gesetzliche Grenze

Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt (§ 103 Abs. 4 SGB V).

Ein Kaufpreis oberhalb des Verkehrswerts kann zivilrechtlich vereinbart werden. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages räumt das Gesetz dem Abgebenden jedoch keine Rechtsposition ein, die von den Zulassungsgremien zu berücksichtigen wäre – der Einfluss seiner wirtschaftlichen Interessen auf die Auswahlentscheidung erweitert sich dadurch also nicht. Zugleich entstehen erhebliche wirtschaftliche Risiken, wenn das Verfahren einen anderen Ausgang nimmt als geplant. Aus demselben Grund kann der Vertragsarztsitz als solcher nicht Gegenstand eines isolierten Verkaufs sein.

Der Verkehrswert ist keine feststehende Zahl und auch nicht schlicht der Betrag, den ein Interessent zu zahlen bereit wäre. Er ist eine bewertungsbedürftige Größe, die anhand der konkreten Praxis, ihrer Ertragslage und ihrer Fortführungsperspektive zu ermitteln ist. Die Zulassungsgremien haben ihn von Amts wegen zu ermitteln und dürfen dazu einen Sachverständigen hinzuziehen. Für beide Seiten empfiehlt es sich, den Wert frühzeitig belastbar bestimmen zu lassen, statt ihn zu behaupten.

Rechtsschutz

Zu unterscheiden sind zwei Entscheidungen, für die unterschiedliche Regeln gelten.

Erste Stufe

Entscheidung über die Durchführung

RechtsbehelfUnmittelbar Klage zum Sozialgericht
VorverfahrenFindet nicht statt, § 78 SGG
Aufschiebende WirkungKeine gegen einen stattgebenden Beschluss
DrittschutzWird nicht vermittelt

Zweite Stufe

Die Auswahlentscheidung

RechtsbehelfErst Berufungsausschuss, dann Klage
VorverfahrenJa
Aufschiebende WirkungJa – sofortige Vollziehung wird häufig angeordnet
DrittschutzFür übergangene Bewerber eröffnet

In beiden Fällen sind Fristen, Beteiligtenstellung und Anfechtungsbefugnis anhand des konkreten Beschlusses und seiner Rechtsbehelfsbelehrung zu prüfen.

Für übergangene Mitbewerber gilt: Rechtsschutz ist eröffnet, setzt aber ein rechtlich geschütztes Konkurrenzverhältnis und eine eigene Rechtsbetroffenheit voraus. Ein sicherungsfähiger Rechtsanspruch auf den frei gewordenen Vertragsarztsitz besteht nicht; eine dem Art. 33 Abs. 2 GG vergleichbare Rechtsposition kennt das Nachbesetzungsverfahren nicht. Gegenstand der Prüfung ist die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung – insbesondere, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde. Führt das Vorgehen zum Erfolg, steht regelmäßig eine erneute Entscheidung des Ausschusses an.

Anstellung, MVZ und Berufsausübungsgemeinschaft

Nicht jede Übergabe verläuft über die Nachbesetzung eines Sitzes durch einen niedergelassenen Nachfolger. § 103 Abs. 4a bis 4c SGB V sieht verschiedene Gestaltungen vor, die sich in Voraussetzungen und Rechtsfolgen deutlich unterscheiden.

Verzicht zugunsten einer Anstellung

Wer auf die Zulassung verzichtet, um in einem MVZ oder bei einem Vertragsarzt angestellt tätig zu werden, kann die Praxis nicht mehr über das Nachbesetzungsverfahren fortführen lassen. Beide Wege schließen einander aus – die Entscheidung fällt früher, als vielen bewusst ist.

§ 103 Abs. 4a S. 1, Abs. 4b S. 1 SGB V

Fortführung durch ein MVZ

Ein MVZ ist nachrangig zu berücksichtigen, wenn die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten liegt. Ausgenommen sind MVZ, die zum 31. Dezember 2011 bereits zugelassen waren.

§ 103 Abs. 4c SGB V

Nachfolge in der Gemeinschaft

Scheidet ein Partner aus, kommt eine Privilegierung des verbleibenden Partners in Betracht – automatisch ist sie nicht. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen, die Fortführungsfähigkeit und vor allem der Gesellschaftsvertrag.

Ausscheiden · Abfindung · Nachfolge

Wer mindestens fünf Jahre in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig war, hat unter den Voraussetzungen des § 103 Abs. 4a Satz 4 SGB V einen Anspruch auf Zulassung. Ausführlich zum MVZ: MVZ-Gründung und Umwandlung.

Die Übergabe in der Praxis

Ob die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen, richtet sich nach § 613a BGB und hängt vom Einzelfall ab – maßgeblich ist, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übergeht. Liegt ein Betriebsübergang vor, treten die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes über; eine Abrede zwischen Abgebendem und Erwerber kann das nicht einfach ausschließen.

  • Personal. Betriebsübergang nach § 613a BGB prüfen, Unterrichtungspflichten und Widerspruchsrecht beachten.
  • Rückstände. Vergütungsbestandteile, Urlaubsansprüche, Sonderzahlungen und betriebliche Übungen regeln.
  • Mietvertrag. Übergang klären, Zustimmungserfordernisse des Vermieters rechtzeitig einholen.
  • Geräte und Leasing. Übernahme oder Ablösung laufender Verträge, Eigentumsverhältnisse dokumentieren.
  • Versicherungen. Fortführung, Nachhaftung und Deckung für den Übergangszeitraum.
  • Abrechnung. Stichtagsabgrenzung, offene Forderungen und Verbindlichkeiten zuordnen.

Patientenakten und Datenschutz

Illustration des Zwei-Schrank-Modells: Links der gesicherte Schrank mit den Altakten des Abgebenden, rechts der Bestand des Erwerbers. Erst mit der Einwilligung des Patienten wandert eine Akte hinüber.
Das Zwei-Schrank-Modell: getrennte Bestände, Übergang erst nach Einwilligung.

Patientenakten dürfen nicht ohne Weiteres an den Erwerber übergeben werden. Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht, deren Verletzung nach § 203 StGB strafbewehrt ist, dem Recht der Patienten auf informationelle Selbstbestimmung sowie den Anforderungen der Artikel 6 und 9 der Datenschutz-Grundverordnung an die Verarbeitung von Gesundheitsdaten. Hinzu treten berufsrechtliche Vorgaben.

Ein Zugriff des Erwerbers auf Altakten setzt daher grundsätzlich eine wirksame Einwilligung des jeweiligen Patienten oder eine andere tragfähige Rechtsgrundlage voraus.

Als Gestaltung wird für Papierakten häufig das sogenannte Zwei-Schrank-Modell herangezogen: Die Altakten bleiben rechtlich und tatsächlich getrennt und werden erst nach Einwilligung des Patienten in den Bestand des Erwerbers überführt. Für elektronische Akten kommt eine technisch gleichwertige Lösung in Betracht – über Zugriffssperren, ein abgestuftes Berechtigungskonzept und eine Protokollierung der Zugriffe. Welche Lösung trägt, hängt von der Praxissoftware, der Aktenstruktur und der konkreten Gestaltung der Übergabe ab. Eine pauschale Musterlösung gibt es nicht.

Häufige Fragen

Kann ich mir meinen Nachfolger aussuchen?

Sie können ihn vorschlagen, nicht bestimmen. Die Auswahl trifft der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der gesetzlichen Kriterien. Durch rechtzeitige Vorbereitung – etwa im Hinblick auf die gesetzlichen Privilegierungen – lässt sich die Ausgangslage des Wunschnachfolgers allerdings deutlich verbessern.

Wie lange dauert das Verfahren?

Eine gesetzliche Gesamtdauer gibt es nicht. Sie hängt von der Terminierung des Zulassungsausschusses, der Ausschreibungsfrist und davon ab, ob Rechtsbehelfe eingelegt werden. Als praktische Planungsspanne sollten Sie mehrere Monate einkalkulieren und den Übergabetermin im Kaufvertrag nicht auf ein festes Datum, sondern auf den Eintritt der maßgeblichen Zulassungsentscheidung beziehen. Ändern sich die Verhältnisse während des Verfahrens, kann der Antrag nach verbreiteter Auffassung bis zur Auswahlentscheidung zurückgenommen werden.

Was passiert mit dem Kaufvertrag, wenn die Zulassung nicht erteilt wird?

Das richtet sich nach dem Vertrag. Sinnvoll sind aufschiebende Bedingungen, Rücktrittsrechte mit klaren Fristen, Mitwirkungspflichten beider Seiten, eine an die Zulassungsentscheidung gekoppelte Kaufpreisfälligkeit sowie Regelungen zur Rückabwicklung. Bedacht werden sollte auch der Fall, dass ein unterlegener Mitbewerber Rechtsbehelfe einlegt und sich die Bestandskraft verzögert.

Gilt das alles auch für eine Zahnarztpraxis?

Nur teilweise. § 103 Abs. 8 SGB V nimmt Zahnärzte von den Absätzen 1 bis 7 aus; das vertragsärztliche Nachbesetzungsverfahren und die versorgungsgradabhängigen Zulassungsbeschränkungen gelten daher grundsätzlich nicht. Eine eigene Zulassung beziehungsweise die erforderliche Genehmigung braucht der Übernehmer gleichwohl, und die Regelungen der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, des Berufsrechts sowie zu Anstellung, Berufsausübungsgemeinschaft, MVZ und Datenschutz bleiben zu beachten.

Was ist der Verkehrswert meiner Praxis?

Eine bewertungsbedürftige Größe, die anhand der konkreten Praxis, ihrer Ertragslage und ihrer Fortführungsperspektive zu ermitteln ist. Er ist weder mit dem Wunschpreis noch mit einem pauschalen Branchenwert gleichzusetzen. Im Verfahren ermitteln ihn die Zulassungsgremien von Amts wegen und können dazu einen Sachverständigen hinzuziehen.

Ich habe mich beworben und den Sitz nicht erhalten. Kann ich dagegen vorgehen?

Rechtsschutz ist eröffnet, setzt aber eine eigene Rechtsbetroffenheit und ein rechtlich geschütztes Konkurrenzverhältnis voraus. Einen sicherungsfähigen Anspruch auf den Sitz selbst gibt es nicht. Geprüft wird, ob die Auswahlentscheidung rechtmäßig ist, insbesondere ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die gesetzlichen Gesichtspunkte sachgerecht gewichtet wurden. Ob das im Einzelfall trägt, lässt sich erst nach Einsicht in den Beschluss beurteilen – die Fristen laufen jedoch ab Bekanntgabe.

Wann sollte ich mit der Planung beginnen?

So früh, dass die gewünschte Gestaltung noch möglich ist. Einzelne gesetzliche Privilegierungen setzen Zeiträume von mehreren Jahren voraus – bei angestellten Ärzten und Praxispartnern etwa drei Jahre –, die sich nachträglich nicht herstellen lassen. Eine allgemeine gesetzliche Vorlaufzeit für Praxisübergaben gibt es dagegen nicht.

Sie geben ab oder übernehmen?

Ich prüfe Ihre Konstellation, den Zeitplan und die vertragliche Gestaltung – und sage Ihnen, was sich noch gestalten lässt und was nicht mehr.

Stand: 31.08.2026. Die Darstellung ersetzt keine Prüfung der konkreten zulassungsrechtlichen, vertraglichen, arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Situation.

Wie es weitergeht

Diese Schritte passen zu Ihrem Anliegen.